Detailansicht einer Person, die an Autoreifen schraubt
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Antidumpingverfahren: Stahlräder

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 8 Minuten

Produkt

Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen

Land

China

KN-Code

ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90

Verwendung

bestimmt für

  • Straßenzugmaschinen,
  • Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,
  • Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),
  • Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, von Straßenzugmaschinen

Kläger

Verband der europäischen Hersteller von Fahrzeugrädern - EUWA


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2019/C 60/07 vom 15. Februar 2019

Änderung der Warenkategorien:
Bekanntmachung 2019/C 111/13 vom 25. März 2019

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 vom 9. Oktober 2019

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 (Veröffentlichung der TARIC-Zusatzcodes):
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2118 vom 10. Dezember 2019

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 vom 3. März 2020

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353:
Durchführungsverordung (EU) 2020/1165 vom 6. August 2020

Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 5. März 2025
Bekanntmachung C/2024/3539 vom 6. Juni 2024


Einleitung Antidumpingverfahren

Mit Bekanntmachung 2019/C 60/07 (Amtsblatt C60/19 v. 15.2.2019) gibt die Kommission, die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China bekannt.

Bei den zu untersuchenden Produkten handelt es sich um Stahlräder für Fahrzeuge des Straßengebrauchs, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für Straßenzugmaschinen, für Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren, für Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen), für Anhänger, Sattelanhänger, Wohnwagen und ähnliche nicht selbstfahrende Fahrzeuge. Die betroffenen Waren sind derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708 70 99 20, 8708 70 99 80, 8716 90 90 95, 8716 90 90 97) eingereiht (Diese Angabe der KN- und TARIC-Codes gilt nur informationshalber).

Die folgenden Waren sind ausgenommen: Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern, von derzeit unter die Position 8703 fallenden Kraftfahrzeugen, von derzeit unter die Position 8704 fallenden Kraftfahrzeugen mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger und von derzeit unter die 8705 fallenden Kraftfahrzeugen, Räder für Straßen-Quads, in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl.

Die Dumpingspanne hat der Antragssteller unter Hinzuziehung des Länderbericht der Europäische Kommission über Marktverzerrungen in China rekonstruiert. Im Bericht der Kommission war festgestellt worden, dass die für Stahlfelgen wesentlichen Produktionskosten für Stahl und Energie in China verzerrt seien. Der Antragssteller legte Informationen und Nachweise vor, wonach in einem Beobachtungszeitraum zwischen Juli 2015 und Juni 2018 die Unionshersteller materiellen Schaden durch gedumpte Importe aus China erlitten hätten. 

Interessierte Firmen, die sich offiziell an der Untersuchung beteiligen möchte, müssen sich innerhalb von 15 Tagen (1.3.2019) nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission melden (GD Handel, Direktion H, Büro CHAR 04/039, 1049 Brüssel, Belgien, Dumping: TRADE-STEELWHEELS-DUMPING@ec.europa.eu, Schädigung: TRADE-STEELWHEELS-INJURY@ec.europa.eu) und innerhalb von 37 Tagen (28.3.2019) einen ausgefüllten Fragebogen retournieren. Nähere Details zu den Formalitäten enthält die Bekanntmachung 2019/C 60/07. 

Vorläufige Antidumpingzölle können eingeführt werden, und zwar spätestens 7 Monate, allerspätestens 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Innerhalb von 12 Monaten, allerspätestens 14 Monaten, muss die Untersuchung abschlossen werden.


Europäische Kommission ändert von Antidumpingverfahren erfasste Warenkategorien

Mit Bekanntmachung 2019/C 60/07 (Amtsblatt C60/19 v. 15.2.2019) gab die Kommission, die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China bekannt.

Nun erfolgte mit Bekanntmachung 2019/C 111/13 (Amtsblatt C 111/52 v. 25.3.2019) eine Berichtigung betreffende der von der Untersuchung erfassten Warenkategorien / Tarifnummern.

Die informationshalber angeführten KN- und TARIC-Codes erhalten folgende Neufassung [Anm. fett markierte KN- und Taric-Code sind neu].

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden ‚betroffenes Land‘), die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99, ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708 70 10 80, 8708 70 10 85, 8708 70 99 20, 8708 70 99 80, 8716 90 90 95, 8716 90 90 97). Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.“ Die Angaben erfolgen nur informationshalber.


Europäische Kommission verhängt vorläufige Antidumpingzölle

Mitte Februar 2019 leitet die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China ein. Ende März 2019 wurde eine Berichtigung betreffend der von der Untersuchung erfassten Warenkategorien/Tarifnummern veröffentlicht:

„Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden ‚betroffenes Land‘), die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99, ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095, 8716909097). Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben“.

Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass die gedumpten Einfuhren aus China stark gestiegen sind und die Unionspreise deutlich unterboten wurden. Der von den gedumpten Einfuhren ausgehende Preisdruck hatte erhebliche Produktions-, Umsatz- und Rentabilitätsrückgänge der Unionsindustrie zur Folge.

Um einen weiteren massiven Anstieg der Einfuhren aus China zu unterbinden, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 (Amtsblatt L 259 vom 10.10.2019) die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle für Stahlräder aus China bekannt.

Die Antidumpingzölle betragen 66,4%, für kooperierende Hersteller 50,3%; für drei chinesische Hersteller gelten unternehmensspezifische Zölle, bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, von ebenfalls 50,3%.

Diese Antidumpingzölle sollen gelten für Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für:

  • Straßenzugmaschinen,
  • Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,
  • Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),
  • Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, von Straßenzugmaschinen

mit Ursprung in der VR China, die unter den KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708 70 10 80, 8708 70 10 85, 8708 70 99 20, 8708 70 99 80, 8716 90 90 95 und 8716 90 90 97) eingereiht werden. 

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,
  • Räder für Straßen-Quads,
  • in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,
  • Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)),
  • Räder für Pkw-Anhänger, Wohnwagen, landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen, mit einem Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger.

Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten.


Europäische Kommission veröffentlicht fehlende TARIC-Zusatzcodes

Am 9. Oktober 2019 wurden mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 vorläufige Antidumpingzölle für Stahlräder mit Ursprung in China eingeführt. Im Anhang I der erwähnten Verordnung fehlten die TARIC-Zusatzcodes. Diese wurden nun mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/2118 (Amtsblatt L 320 vom 11.12.2019) veröffentlicht. Um die fehlenden TARIC-Zusatzcodes für kooperierende Hersteller zu ergänzen, wurde der Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 geändert.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein 

Im Oktober 2019 wurden für Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China vorläufige Antidumpingzölle verhängt.

Die Europäische Kommission kommt in ihrer weiteren Untersuchung zu dem Schluss, dass die Unionsindustrie aufgrund der gedumpten Einfuhren aus China Verkaufsmengen und Marktanteile eingebüßt habe und dass die chinesischen Verkaufspreise jene der Unionshersteller unterbieten würden, wodurch diese gezwungen waren, unter ihren Herstellkosten zu verkaufen. Der Preisdruck hatte erhebliche Produktions-, Umsatz- und Rentabilitätsrückgänge zur Folge.

Um die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem Stahlradmarkt der Union zu gewährleisten, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 (Amtsblatt L 65 vom 4. März 2020) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Es wird ein Antidumpingzoll auf Einfuhren von für den Einsatz im Straßenverkehr konzipierter Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für 

  • Straßenzugmaschinen,
  • Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,
  • Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),
  • Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, der oben genannten Fahrzeuge 

mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708 70 10 80, 8708 70 10 85, 8708 70 99 20, 8708 70 99 80, 8716 90 90 95 und 8716 90 90 97) eingereiht werden, eingeführt.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,
  • Räder für Straßen-Quads,
  • in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,
  • Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)),
  • Räder für nicht selbstfahrende Pkw-Anhänger und Wohnwagen mit einem Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger,
  • Räder für Anhänger oder Sattelanhänger, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen).

Der endgültige Antidumpingzoll beträgt unverändert 66,4 %, für kooperierende Hersteller 50,3 %; für drei chinesische Hersteller gelten bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung unternehmensspezifische Zölle von ebenfalls 50,3 %.

Die Verordnung tritt mit 5. März 2020 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Änderung der Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Anfang März 2020 wurden für Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China endgültige Antidumpingmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1165) verhängt.

Der Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 lautet: „Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Artikel 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen.“

Bei Einfuhren der betroffenen Ware ist daher nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben, sondern auch die Stückzahl (bei den TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095 und 8716909097).

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1165 die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 (Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen) bekannt.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 5. März 2025 bekannt

Für Einfuhren von für den Einsatz im Straßenverkehr konzipierten Stahlrädern, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für Straßenzugmaschinen, Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren, Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen), Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, der genannten Fahrzeuge mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 , ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708701080 , 8708701085 , 8708709920 , 8708709980 , 8716909095 und 8716909097 ) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2024/3539 (Amtsblatt C vom 6. Juni 2024) gibt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 5. März 2025 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

Stand: 06.06.2024

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