Antidumpingverfahren: Silizium

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 3 Minuten

Produkt

Land

China (ausgeweitet auf Korea und Taiwan)

KN-Code

ex 2804 69 00

Verwendung

in der metallurgischen und chemischen Industrie

Kläger

Euroalliages 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 89/C 26/08 vom 1. Februar 1989

Einführung vorläufige Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EWG) 720/90 vom 22. März 1990

Einführung endgültige Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EWG( 2200/90 vom 27. Juli 1990

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Korea:
Verordnung (EG) 42/2007 vom 15. Jänner 2007

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Taiwan:
Durchführungsverordnung (EU) 311/2013 vom 3. April 2013

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1077 vom 1. Juli 2016

bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnehmen (6. Juli 2021):
Bekanntmachung 2020/C 331/09 vom 7. Oktober 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2021/C 258/08 vom 2. Juli 2021

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1394 vom 11. August 2022


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Silizium der Tarifnummer ex 2804 69 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 6. Juli 2021 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 6. April 2021 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2020/C 331/09 vom 7. Oktober 2020).


Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Silizium der Tarifnummer ex 2804 69 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens zum 6. Juli 2021 ging ein Antrag eines Verbands, der Hersteller vertritt, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmtem Silicium entfällt, auf Überprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antrag wurde damit begründet, dass ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich sei. Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus China in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich sind. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu überprüfenden Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 258/08, Amtsblatt vom 2. Juli 2021 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung wird seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Während der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingzölle im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung ein

Für Einfuhren von Silizium der Tarifnummer ex 2804 69 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Juli 2021 leitete die Europäische Union eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein.

Zusätzlich zur Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der EU unterrichtete die Europäische Kommission drei Unionshersteller, auf die 100 % des Wirtschaftszweigs der Union entfallen, die ihr bekannten Hersteller in China und die Behörden des betroffenen Landes, die ihr bekannten Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände. Kommentare erhielt die Europäische Kommission von EUSMET.

Auf Grundlage der Prüfungsergebnisse zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse kommt die Europäische Kommission zum Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollen.

Die Europäische Kommission führt daher mittels Durchführungsverordnung (EU) 2022/1394 (Amtsblatt L 211 vom 12. August 2022) einen endgültigen Antidumpingzoll für Datong Jinneng Industrial Silicon Co., Pingwang Industry Garden, Datong, Shanxi von 16,3 % und für "alle anderen Unternehmen" von 16,8 % ein.

Der für die Einfuhren „aller übrigen Unternehmen“ in China geltende endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus Südkorea versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Südkoreas angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2804 69 00 10) und auf aus Taiwan versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2804 69 00 20).

Stand: 16.08.2022

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