Junge FRau und 3 Männer vor einer Glasfassade
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Steuerabzüge für in Schweden geleistete Arbeit

Seit 1. Jänner 2021 auch ohne Betriebsstätte

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Schweden Verkehrsinfrastruktur/Tiefbau Logistik Anlagenbau/Smart Factory Hochbau/Baustoffe

Neben der Einführung des Begriffs „wirtschaftlicher Arbeitgeber“ hat es in Schweden per 1. Jänner 2021 zwei weitere Änderungen im Steuerrecht gegeben, die österreichische Unternehmen mit Projekten und Auftraggebern in Schweden betreffen können.

Lohnsteuerabzug für Angestellte in Schweden 

Bisher waren nur Unternehmen, die eine Betriebsstätte in Schweden haben, dazu verpflichtet, für Angestellte in Schweden Lohnsteuer abzuführen. Das Kriterium der Betriebsstätte ist mit 1. Jänner 2021. weggefallen. Was allerdings weiterhin gilt, ist die 183-Tage-Regel laut dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Schweden. Wenn ein österreichisches Unternehmen also Angestellte hat, die innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten maximal 183 Tage in Schweden arbeiten, besteht keine Steuerpflicht. Wenn die Tätigkeit darüber hinausgeht, muss das Unternehmen sich beim Finanzamt (Skatteverket) als Arbeitgeber registrieren, dort eine monatliche Meldung vornehmen sowie 30 % Lohnsteuer abführen.

Vorsteuerabzug durch schwedischen Kunden 

Bisher mussten schwedische Auftraggeber für ihren österreichischen Subunternehmer nur dann Steuern auf Löhne und Gehälter sowie anderweitig geleistete Arbeit abführen, wenn dieses eine Betriebsstätte in Schweden hatte, aber nicht für die Körperschaftssteuer (»F-Skatt«) in Schweden registriert war. Auch in diesem zweiten Szenario ist das Kriterium der Betriebsstätte mit 1. Jänner 2021. weggefallen. Das bedeutet, dass alle in Schweden tätigen Unternehmen davon betroffen sein können, dass der schwedische Leistungsempfänger 30 % vom Rechnungsbetrag abzieht und vorsorglich ans Finanzamt (Skatteverket) abführt.

Nach Ablauf des Jahres kann sich das österreichische Unternehmen die abgeführte Steuer zurückholen. Alternativ dazu kann man dem Abzug durch den schwedischen Leistungsempfänger vorbeugen, indem sich das Unternehmen entweder für die Körperschaftssteuer registriert (um »F-Skatt« ansucht) oder beim Finanzamt schriftlich um Befreiung ansucht.

Für das Ansuchen um Befreiung gibt es kein Formular, sondern das österreichische Unternehmen muss den Grund für die Befreiung – etwa die 183-Tage-Regel – in einem Schreiben darlegen. Auch Freigrenzen sind nicht bekannt. Wird das Ansuchen bewilligt, erhält das Unternehmen eine Bestätigung und leitet diese an den schwedischen Leistungsempfänger weiter, sodass dieser keinen Abzug vornehmen muss. Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit etwa vier bis sechs Wochen.

Registrierung für Körperschaftssteuer 

Für österreichische Unternehmen, die langfristig in Schweden tätig sind, ist nach derzeitigem Wissensstand vermutlich die »F-Skatt«-Registrierung die bessere Alternative.

Obwohl man von »F-Steuer« spricht, führt die Anmeldung an sich zu keinerlei Steuerpflicht in Schweden, auch nicht für die Umsatzsteuer. Der »F-Steuer-Bescheid« ist die Anerkennung des Unternehmens als solches und gleichzeitig eine Unbedenklichkeitserklärung (also dass das Unternehmen beim Zeitpunkt der Anmeldung keine Steuerschulden hatte). Daraus ergibt sich die Erlaubnis, dass ein Unternehmen für seine Steuern selbst verantwortlich ist; daher der Begriff »F-Skatt« (Företagsskatt = Unternehmens-/Körperschaftssteuer).

Wenn sich ein österreichisches Unternehmen als solches in Schweden erfassen lässt, muss es einmal jährlich eine (vermutlich vereinfachte) Steuererklärung abgeben, eine sog. „Särskild uppgift“ („Sondermeldung“). Auch dafür liegt das Formular noch nicht vor.

Stand: 20.11.2024

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