Weißer LKW beim Fahren in ländlichem Gebiet, umgebende Landschaft bewegungsunscharf
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Rumänien: RO e-Transport System

Elektronisches System zur Überwachung von Straßentransporten

Lesedauer: 2 Minuten

01.07.2024

Nur TEILWEISE Aussetzung der Sanktionen bis Jahresende 2024

Entgegen einiger Pressemeldungen, denen zufolge die „Schonfrist“ für Geldstrafen für alle Unternehmen bis Ende 2024 verlängert würde, gibt es derzeit von offizieller Seite lediglich als einzig bestätigte Änderung eine Verlängerung nur für jene Unternehmen, die als Authorised Economic Operator (AEO) zertifiziert sind. Es handelt sich dabei in der Regel um größere Unternehmen mit entsprechenden wiederkehren Auslandslieferungen.

Somit sind Geldstrafen (diese betreffen immer nur das rumänische Steuersubjekt) aktuell für alle Arten von Gütern prinzipiell in Kraft. Nur jene Unternehmen, welche ein AEO-Zertifikat besitzen, und andere Güter als diejenige mit hohem Steuerrisiko befördern, werden bis 1. Jan. 2025 noch nicht sanktioniert.


Das rumänische Finanzministerium hat das System "RO e-Transport" zur Kontrolle von Warentransporten eingeführt. Es gilt mittlerweile grundsätzlich für alle internationalen Produktlieferungen im Straßenverkehr, mit Fahrzeugen ab 2,5-Tonnen zugelassenes Gesamtgewicht.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss weiters eine der beiden Parameter vorliegen:

  • Fracht > 500 kg Bruttogewicht
  • Warenwert > 10.000 Lei (ca. 2.000 EUR).

Wesentlich ist für den AT-Exporteur/Importeur ist somit:

  • Der rumänische Geschäftspartner (Kunde bzw. Importeur, sprich: der in Rumänien Steuerpflichtige) ist für die Anmeldung und korrekte Abwicklung gegenüber den lokalen Behörden verantwortlich. Dieser meldet den Transport und beantragt den unten angeführten „UIT-Code“.
  • Dabei wird auch eine so genannte UIT-(Unique Identification Transport) Nummer für diesen Warentransport erstellt (nicht zu verwechseln mit der UID-Umsatzsteuernummer).
  • Diese muss dann dem Lieferanten und allen Beteiligten (insbesondere Transportunternehmen/Fahrer, etc.) mitgeteilt werden.

Die UIT-Nummer muss vor Beginn des Transports in Rumänien vorliegen (spätestens vor dem Grenzübertritt!). Die UIT-Nummer kann maximal drei Kalendertage vor dem Transport beantragt werden und muss allen Beteiligten mitgeteilt werden (CMR, Spediteur, Käufer/Verkäufer, Händler). Das bedeutet: Keine UIT-Nummer - kein Versand!

Kürzliche Änderungen, die Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, sind:

Transport von Gütern durch Kurierdienste. Demnach ist der Transport von Gütern durch Postdienstleister in Postpaketen, wie in der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 13/2013 über Postdienste definiert, von der Meldepflicht ausgenommen. Derzeit sieht die Gesetzgebung vor, dass ein Postpaket eine Postsendung mit einem Höchstgewicht von 31,5 kg ist, die Güter mit oder ohne Handelswert enthält. Dies ist regelmäßig zu überprüfen, da das Paketgewicht Änderungen unterliegen kann.

Die Ausnahme gilt, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind

  • Die Güter werden als Postpaket transportiert;
  • Der Beförderer ist ein zugelassener Postdienstleister;
  • Das Gewicht des Pakets überschreitet nicht 31,5 kg.

Weiters gibt es Änderungen bei der Anwendung von Sanktionen. Insbesondere wird die ergänzende Sanktion der Beschlagnahme des Wertes der Güter bei Nichtmeldung von Informationen im RO e-Transport-System nicht mehr angewendet, wenn die Überprüfungen nach Abschluss des Straßentransports der Güter durchgeführt werden und die betreffenden Güter in den Belegen erfasst sind, die die Grundlage für die Buchungen bilden, oder in den Journalen der Nutzer, je nach Fall, für den Zeitraum, auf den sich die jeweiligen Vorgänge beziehen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass in diesem Entwurf auf multimodale Transporte bezieht und Folgendes festlegt: „Wenn Güter, die im RO e-Transport-System gemeldet werden müssen, national mit verschiedenen Verkehrsmitteln wie Schiff, Bahn, Flugzeug, Straße usw. transportiert werden, wird nur die Straßentransportkomponente im RO e-Transport-System gemeldet. In diesem Fall gilt der Lade- oder Entladeort, an welchem das Straßentransportfahrzeug die transportierten Waren abholt oder abliefert.“

Da es laufend zu Aktualisierungen und Klarstellungen kommt, ersuchen wir, sich bei Unklarheiten und weiteren Fragen sich direkt an das AußenwirtschaftsCenter Bukarest zur Abklärung zu wenden.