Antisubventionsverfahren: Regenbogenforelle (Lachsforelle)
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 13 Minuten
Produkt
Lachsforellen, lebend, frisch, gekühlt, gefroren oder geräuchert, als ganze Fische (mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger) oder als Fischfilets (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger
Land
Türkei
KN-Code
ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00
Kläger
Danish Aquaculture Association
Chronologie
Einleitung Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 2014/C 44/10 vom 15. Februar 2014
Einführung vorläufiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 1195/2014 vom 29. Oktober 2014
Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 vom 26. Februar 2015
Einleitung Interimsüberprüfung BAFA:
Bekanntmachung 2019/C 176/07 vom 22.5.2019
bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 28.2.2020:
Bekanntmachung 2019/C 209/06 vom 20. Juni 2019
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 64/07 vom 27.2.2020
Umfirmierung Penta Su Ürünleri Üretim ve Sanayi Tic. A.Ş. in Fishark Su Ürünleri Üretim Sanayi ve Ticaret A.Ş.:
Bekanntmachung 2020/C 156/04 vom 8. Mai 2020
Senkung Antisubventionszollsatz für BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticyret AS:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 vom 15. Mai 2020
Einleitung teilweiser Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen für türkisches Unternehmen:
Bekanntmachung 2021/C 40/07 vom 5. Februar 2021
Beibehaltung Antisubventionsmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 vom 20. Mai 2021
Einleitung Interimsüberprüfung von Amts wegen:
Bekanntmachung 2021/C 380/05 vom 20. September 2021
Einstellung Interimsüberprüfung hinsichtlich der Subventionierung:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/407 vom 9. März 2022
Änderung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 vom 7. Dezember 2022
EU leitet Interimsüberprüfung der Ausgleismaßnahmen für Hersteller „BAFA“ ein
Für Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) der KN-Codes
ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 mit Ursprung in der Türkei werden endgültige Ausgleichszölle (6,7 – 9,5%) eingehoben.
Der türkische Hersteller BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticaret AS, Teil der „KLC Group“ stellt nun einen Antrag auf Einleitung einer Interimsüberprüfung bei der Europäischen Kommission. Das Unternehmen unterliegt einem individuellen Ausgleichszoll von 9,5%. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass sich die Umstände in Bezug auf die Subventionierung, in seinem Fall dauerhaft geändert hätten und dass daher die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe nicht länger erforderlich sei. Der Subventionsbetrag sei weit unter den für ihn geltenden Zollsatz gesunken.
Die Europäische Kommission gibt mit Bekanntmachung 2019/C 176/07 vom 22.5.2019 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung hinsichtlich des Subventionstatbestandes von „BABA“ bekannt.
Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten abzuschließen. Während der Dauer der Untersuchung gilt der für „BAFA“ festgestellte Antisubventionszollsatz von 9,5% weiter.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen
Für Einfuhren von Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei der Tarifnummern ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen, die zum 28.2.2020 auslaufen.
Die Unionshersteller können nun nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (2019/C 209/06) bis 28.11.2019 einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel, Email: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu) stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen ein
Für Einfuhren von Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei der Tarifnummern ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen, die fristgemäß zum 28.2.2020 ausgelaufen wären. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging jedoch Ende November 2019 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen (mit dem Ziel der Weitergeltung dieser) bei der Europäischen Kommission ein.
Antragsteller ist die Danish Aquaculture Organisation (TDAO) im Namen von Unionsherstellern, deren Produktion mehr als 40 % der gesamten Unionsproduktion ausmacht.
Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Einfuhren aus der Türkei in die Union aufgrund der anhaltenden Unterbietung der EU- Verkaufspreise durch die türkischen Hersteller, die Abwertung der türkischen Lira und der Attraktivität des Unionsmarktes zunehmen dürften. Des Weiteren führte der Antragsteller an, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu subventionierten Preisen aus der Türkei eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen dürfte.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 64/07 vom 27.2.2020 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen bekannt.
Interessierte Unternehmen können innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen, innerhalb von 37 Tagen sind allfällige sonstige Informationen sowie ein ausgefüllter Fragebogen zu übermitteln.
Kontaktdaten der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H Büro CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adressen:
Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch nach 15 Monaten abzuschließen. Während der Dauer der Untersuchung bleiben die Antisubventionsmaßnahmen weiter in Kraft.
Umfirmierung Penta Su Ürünleri Üretim ve Sanayi Tic. A.Ş. in Fishark Su Ürünleri Üretim Sanayi ve Ticaret A.Ş.
Für Einfuhren von Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei der Tarifnummern ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 bestehen seit 2015 endgültige Antisubventionsmaßnahmen.
Penta Su Ürünleri Üretim ve Sanayi Tic. A.Ş. (TARIC-Zusatzcode B985), dessen Ausfuhren einem unternehmensspezifischen Antisubventionszollsatz von 7,6% unterliegen, teilte der Kommission mit, dass das Unternehmen seinen Namen geändert hat und der Name nun Fishark Su Ürünleri Üretim Sanayi ve Ticaret A.Ş. lautet. Das Unternehmen ersuchte die Kommission um Bestätigung, dass die Umfirmierung seinen Anspruch auf den Zollsatz, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt, nicht berührt.
Die Kommission hat die vorgelegten Informationen geprüft und bestätigt mit Bekanntmachung 2020/C 156/04 vom 8. Mai 2020, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Verordnung 2015/309 (Einführung der endgültigen Antisubventionsmaßnahmen) in keiner Weise berührt und der ursprünglich Penta Su Ürünleri Üretim ve Sanayi Tic. A.Ş. zugewiesene TARIC-Zusatzcode B985 künftig für Fishark Su Ürünleri Üretim Sanayi ve Ticaret A.Ş. gilt.
Europäische Kommission senkt Antisubventionszoll für türkischen Hersteller
Für Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) der KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 mit Ursprung in der Türkei werden endgültige Ausgleichszölle (6,7 – 9,5%) eingehoben.
Im Mai 2019 leitete die Europäische Kommission auf Antrag des türkischen Herstellers BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticaret AS, Teil der „KLC Group“, eine teilweise Interimsüberprüfung hinsichtlich des Subventionstatbestandes ein. Das Unternehmen unterliegt einem individuellen Ausgleichszoll von 9,5% und war der Ansicht, dass sich die Umstände in Bezug auf die Subventionierung dauerhaft geändert hätten und die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe nicht länger erforderlich seien.
Infolge des Antrags hat die Europäische Kommission in ihrer Untersuchung festgestellt, dass einige Forellenzüchter nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2016 weniger Subventionen bekämen, so auch der türkische Hersteller BAFA. Sie ist der Ansicht, dass sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung wesentlich und dauerhaft geändert haben. Die Kommission hat die Subventionsspanne für das Unternehmen neue kalkuliert und eine deutliche Senkung festgestellt. Darüber hinaus würde das Unternehmen von nur wenigen Subventionen profitieren und die türkische Regierung hat der Kommission keine Pläne zur Wiedereinführung der vor 2016 (Gesetzesänderung zur Verringerung der Zahl der Fischfarmen) geltenden Förderkriterien mitgeteilt.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 (Amtsblatt L 155 vom 18. Mai 2020) die Senkung des Antisubventionszollsatz für BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticyret AS auf 1,5% mit Wirkung vom 19. Mai 2020 bekannt.
Europäische Kommission leitet teilweise Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen für türkisches Unternehmen ein
Für Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) der KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 mit Ursprung in der Türkei werden endgültige Ausgleichszölle (6,7 – 9,5%) eingehoben.
Der Europäischen Kommission liegt nun ein Antrag des türkischen Herstellers Selina Balik Isleme Tesis Ithalat Ihracat ve Ticaret Anonim Sirketi auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vor. Der Antrag beschränkt sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller. Als Gründe für die Überprüfung führt der Antragsteller an, dass sich die Umstände in Bezug auf die Subventionierung, die seinerzeit zur Einführung der Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller führten, dauerhaft geändert hätten.
Der Antragsteller bringt vor, dass seiner Meinung nach die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe zum Ausgleich der schädigenden Subventionierung nicht länger erforderlich seien. Weiters führt der Antragsteller an, dass der Subventionsbetrag, den er erhalte aufgrund einer Strukturänderung weit unter den für ihn geltenden Zollsatz gesunken sei.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 40/07 vom 5. Februar 2021 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung bezogen auf den Subventionstatbestand des türkischen Herstellers Selina Balik Isleme Tesis Ithalat Ihracat ve Ticaret Anonim Sirketi bekannt.
Alle interessierten Unternehmen können ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union der Kommission übermitteln.
Kontaktdaten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-R735-TROUT@ec.europa.eu
Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten abzuschließen.
Beibehaltung Antisubventionsmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei der Tarifnummern ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen, leitete die Europäische Kommission Ende Februar 2020 auf Antrag der Danish Aquaculture Organisation (TDAO) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen (mit dem Ziel der Weitergeltung dieser) ein.
Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wurde und dass die Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem verstärkten unlauteren Wettbewerb durch subventionierte Einfuhren aus der Türkei führen würde. Dies auch aufgrund der türkischen Kapazitätsreserven, die in etwa 70% des gesamten Unionsverbrauchs ausmachen. Außerdem ist der Unionsmarkt bei Weitem der wichtigste Ausfuhrmarkt für die Forellenzüchter aus der Türkei. Die Attraktivität ist auch durch die räumliche Nähe begründet.
Angesicht der derzeitigen Schädigung der Unionsindustrie wären die Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen verheerend. Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 (Amtsblatt L 183 vom 25. Mai 2021) die Beibehaltung der Antisubventionsmaßahmen im Anschluss an die Auslaufüberprüfung bekannt. Der Ausgleichzollsatz beträgt 9,5%, für kooperierende Hersteller gelten weiterhin 7,6% sowie eine Reihe von unternehmensspezifisch niedrigeren Antisubventionszöllen von 1,5% bis 8%.
Europäische Kommission leitet von Amts wegen Interimsüberprüfung hinsichtlich der Subventionierung ein
Für Einfuhren von Regenbogenforellen
- lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:
- als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder
- als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,
mit Ursprung in der Republik Türkei, eingereiht unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.
Die Europäische Kommission hat nun beschlossen, eine teilweise Interimsüberprüfung von Amts wegen einzuleiten. Der Grund dafür ist, dass sich die die Subventionierung betreffenden Umstände, die für die Einführung der geltenden Maßnahmen ausschlaggebend waren, dauerhaft geändert haben. Insbesondere haben sich die Struktur und die Durchführungsmodalitäten der Subventionen, die den Züchtern von Regenbogenforellen von der türkischen Regierung gewährt werden, seit 2016 erheblich verändert. Diese Veränderungen, die offenbar dauerhaft ist, haben dazu geführt, dass sich die direkten Subventionen, die die türkischen Züchter von Regenbogenforellen erhalten, verringert haben. Daher sollen die Maßnahmen für alle ausführenden Hersteller überprüft werden.
Die Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 380/05 vom 20. September 2021 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zur Überprüfung der Antisubventionsmaßnahmen bekannt.
Alle interessierten Unternehmen werden gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen. Die Kommission kann interessierten Parteien, die sich gemeldet haben, einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.
Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen.
Europäische Kommission stellt von Amts wegen Interimsüberprüfung hinsichtlich der Subventionierung ein
Für Einfuhren von Regenbogenforellen
- lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:
- als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder
- als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,
mit Ursprung in der Republik Türkei, eingereiht unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.
Im Mai 2020 ging bei der Kommission ein Antrag des ausführenden Herstellers Selina Balik Isleme Tesis Ithalat Ihracat ve Ticaret Anonim Sirketi auf eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Ausgleichszölle ein. Im Februar 2021 hat die Europäische Kommission daraufhin beschlossen, eine teilweise Interimsüberprüfung von Amts wegen einzuleiten. Der Antragsteller brachte vor, es sei eine Veränderung der Umstände, die die geltenden Ausgleichsmaßnahmen rechtfertigten, eingetreten, und diese sei, was ihn betreffe, dauerhaft.
Nun zog im November 2021 der Antragsteller seinen Antrag auf eine Interimsüberprüfung zurück.
Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung 2022/407 vom 9. März 2022 die Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen bekannt.
Europäische Kommission gibt die Änderung der Antisubventionsmaßnahmen nach teilweiser Interimsüberprüfung bekannt
Im September 2021 leitete die Europäische Kommission von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung zur Überprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen ein. Bei der überprüften Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss):
- lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:
- als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder
- als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,
- mit Ursprung in der Republik Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90und ex 0305 43 00(TARIC- Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10und 0305 43 00 11) eingereiht werden.
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse kommt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei geändert werden sollten, um die geänderten Umstände zu berücksichtigen.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 (Amtsblatt L 316 vom 8. Dezember 2022) nachfolgende Änderung der Antisubventionsmaßnahmen bekannt:
- Der Text nach den Worten „derzeit unter den KN-Codes“ wird wie folgt ersetzt:
ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00und ex 1604 19 10(TARIC- Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11und 1604 19 10 11) eingereiht und mit Ursprung in der Türkei. - Die Ausgleichszollsätze werden geändert und die Liste der im Anhang aufgeführte Unternehmen ersetzt:
- für die kooperierenden Firmen beträgt der neue Ausgleichszoll von 2,8 % bis 4,4 %,
- für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 aufgeführten Unternehmen beträgt er 4,0 % und
- für alle übrigen Unternehmen 4,4 %.
- Der früher Lezita Balik A.S. zugewiesene TARIC-Zusatzcode B968 gilt ab dem 7. Juli 2020, dem Datum, an dem das Unternehmen umfirmierte, für Abalıoglu Balik ve Gıda Ürünleri Anonim Şirketi. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Abalıoglu Balik ve Gıda Ürünleri Anonim Şirketi hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 für Lezita Balik A.S. festgesetzten Ausgleichszoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Stand: 12.12.2022