Fokus auf Laborglas, das Hand in Gummihandschuh hält, im Hintergrund Schatten von weiteren Laborgefäßen und Ausschnitte des Periodensystems und molekulare Ketten
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Antidumpingverfahren: Mischungen aus Harnstoff und Ammoniumnitrat

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 4 Minuten

Produkt

Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung, 

Land

Russland, USA, Trinidad und Tobago

KN-Code

3102 80 00

Verwendung

in der Landwirtschaft, Stickstoffdüngemittel

Kläger

Fertilizers Europe


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2018/C 284/08 vom 13. August 2018

zollamtliche Erfassung der Einfuhren:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/455 vom 20. März 2019

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/576 vom 10. April 2019

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 vom 8. Oktober 2019

Nichtaussetzung der eingeführten Antidumpingzölle
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2070 vom 26. Oktober 2022 

Bevorstehendes Außerkrafttreten (10.Oktober 2024) 
Bekanntmachung C/2024/907 vom 22. Jänner 2024

Einleitung Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen 
Bekanntmachung C/2024/5996 vom 8. Oktober 2024


Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Im April 2019 wurden für Einfuhren von Mischungen aus Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger Lösung, KN-Code 3102 80 00 mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago sowie den USA vorläufige Antidumpingzölle eingeführt. 

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Ergebnisse aus der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen geführt haben, bestätigt. Es gäbe keine anderen Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den drei genannten Ländern für die Schädigung der Unionsindustrie. 

Um weiteren Schaden von der Unionsindustrie abzuwenden, verhängt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 (Amtsblatt L 258 vom 9. Oktober 2019) endgültige Antidumpingzölle für Mischungen aus Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger Lösung mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago sowie den USA. Die Antidumpingzollsätze betragen für Russland 42,47 EUR/Tonne, für Trinidad und Tobago 22,24 EUR/Tonne und für die USA 29,48 EUR/Tonne. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung voraus. Die vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt. Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein rückwirkender endgültiger Antidumpingzoll eingehoben.


Europäische Kommission gibt die Nichtaussetzung der 2019 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle bekannt

Seit 2019 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den USA, eingereiht unter KN-Code 3102 80 00.

Im Mai 2021 übermittelte Copa-Cogeca, ein Verband von Verwendern der betroffenen Ware, Informationen über eine angebliche vorübergehende Änderung der Marktbedingungen, die nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen eintrat.

Im November 2021 und in Anbetracht der vorliegenden Beweise forderte die Europäische Kommission AGBP, Copa-Cogeca und Fertilizers Europe auf, zusätzliche Informationen, insbesondere über die Preise, die Nachfrage in der Union und die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im dritten Quartal 2021, für einen Zeitraum nach dem ursprünglichen Untersuchung vorzulegen, um die Auswirkungen zu untersuchen und zu bewerten.

Im Juli 2022 teilte die Europäische Kommission ihre Ergebnisse AGBP, Interore, Copa-Cogeca und Fertilizers Europa mit, mit der Möglichkeit diese zu kommentieren. Die Europäische Kommission erhielt Rückmeldungen von Interore, Copa-Cogeca and Fertilizers Europe.

Da die Untersuchung der Entwicklungen ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor von einer Schädigung betroffen war, kam die Europäische Kommission nicht zu dem Schluss, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert hatten, dass eine erneute Schädigung infolge einer Aussetzung unwahrscheinlich wäre.

Daher gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2070 (Amtsblatt L 277 vom 27. Oktober 2022) , die Nichtaussetzung der eingeführten endgültigen Antidumpingzölle bekannt.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 10. Oktober 2024 bekannt

Für Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter dem KN-Code 3102 80 00 eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2024/907 (Amtsblatt C vom 22. Jänner 2024) gibt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 10. Oktober 2024 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel
Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung, die derzeit unter dem KN-Code 3102 80 00 eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen ging im Juni 2024 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung von „Fertilizers Europe“ im Namen des Wirtschaftszweigs der Union bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und/oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Nach Prüfung des Antrages kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/5996 (Amtsblatt C vom 8. Oktober 2024) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Stand: 08.10.2024