Nahtlosrohre aus Eisen oder Stahl, mit einem Durchmesser größer als 406,4 mm
Antidumpingverfahren
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Produkt
nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm
Land
China
KN-Code
7304 19 90, 7304 29 90, 7304 39 98, 7304 59 99
Verwendung
für den Transport von Öl, Gas, Flüssigkeiten, im Baugewerbe für Spundwände, im mechanischen Bereich, Kesselrohre und sogenannte OCTG-Rohre in der Ölförderindustrie
Kläger
Defence Committee of the Seamless Pipes and Tubes Industry of the European Union
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2016/C 58/10 vom 13. Februar 2016
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 2016/1977 vom 11. November 2016
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 vom 11. Mai 2017
bevorstehendes Außerkrafttreten (13.Mai 2022):
Bekanntmachung 2021/C 337/05 vom 23. August 2021
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 193/03 vom 12. Mai 2022
Änderung der Antidumpingzölle aufgrund einer Namensänderung
(Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd und Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd):
Durchführungsverordnung (EU) 2023/919 vom 4. Mai 2023
Beibehaltung Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1450 vom 13. Juli 2023
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen
Im November 2016 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Nahtlosrohren aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4mm, Tarifnummer ex 7304 mit Ursprung in China verhängt.
Die Europäische Kommission hat in der Zwischenzeit ihre Untersuchung fortgesetzt und die Ergebnisse aus der Ausgangsuntersuchung bestätigt (Produktion und Beschäftigung sind zurückgegangen, Verlust von Verkaufsmengen und Marktanteile der Unionsindustrie, Anstieg der gedumpten Importe aus China und damit verbundener Preisdruck, etc). Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/804, Amtsblatt L 121 vom 12.5.2017 die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Diese betragen 54,9%, für kooperierende Hersteller (siehe Anhang) 45,6%, sowie eine Reihe von unternehmensspezifischen Antidumpingzöllen von 29,2% bis 54,9%. Die Gewährung dieser ist an die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung gebunden.
Die Verordnung tritt mit 13.5.2017 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt
Für Einfuhren von nahtlosen Rohren aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm der KN-Codes 7304 19 90, 7304 29 90, 7304 39 98, 7304 59 99 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 13. Mai 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis drei Monate vor dem 13. Mai 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 337/05, Amtsblatt C 337 vom 23. August 2021).
Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt
Für Einfuhren von nahtlosen Rohren aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, derzeit KN-Codes 7304 19 90, 7304 29 90 (TARIC Code 7304 29 90 90), 7304 39 88, 7304 59 89, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 13. Mai 2022 aus.
Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging von der European Steel Tube Association (ESTA) ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein.
Der Antragsteller gibt an, dass die Dumpingpraktiken bei Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen weiter zunehmen würden, mit entsprechend negativer Auswirkung auf die Unionsindustrie. Ohne die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen, könnte die Unionsindustrie, die sich in einem labilen Zustand befindet, den Angriffen der chinesischen Hersteller mittel- und langfristig nicht standhalten.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 193/03 vom 12. Mai 2022 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China bekannt.
Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail Adressen
- zum Dumping: TRADE-R769-DUMPING@ec.europa.eu
- zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-R769-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.
Europäische Kommission gibt die Änderung der unternehmensspezifischen Zollsätze für Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd und Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd bekannt
Für Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in China bestehend endgültigen Antidumpingmaßnahmen.
Die Unternehmen Zhejiang Gross Seamless Steel Tubes Co., Ltd. und Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd. unterliegen daher gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 einem endgültigen Antidumpingzölle von 41,4 % bzw. 54,9 %.
In Folge der Übernahme von Zhejiang Gross Seamless Steel Tubes Co., Ltd. durch Daye Special Steel Company Ltd., der auch Anteilseigner von Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd., kam es im September 2019 zu einer Änderung der Firmennamen:
- Daye Special Steel Company Ltd. änderte seinen Namen in CITIC Pacific Special Steel Group Co., Ltd
- Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd änderte seinen Namen in Daye Special Steel Co., Ltd
- Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd änderte seinen Namen in Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd
Die Europäische Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die unternehmensspezifischen Zollsätze für jeden der beiden ausführenden Hersteller durch einen einzigen Zollsatz für die neu gegründete CITIC Pacific Group ersetzt werden mussen.
Die Europäische Kommission ändert daher mit Durchführungsverordnung 2023/919 (Amtsblatt L 119 vom 5. Mai 2023) die Durchführungsverordnung 2017/804 entsprechend und führt für die CITIC Pacific Group, zu der Daye Special Steel Co., Ltd. und Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd gezählt werden, einen endgültigen Antidumpingzoll von 51,8 % (TARIC-Zusatzcode 899H) ein.
Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt
Am 12. Mai 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag der European Steel Tube Association eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China ein.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus China führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1450 (Amtsblatt L 179 vom 14. Juli 2023) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, die derzeit unter den KN-Codes 7304 19 90, ex 7304 29 90 (TARIC-Code 7304299090), 7304 39 88 und 7304 59 89 eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben.
Es gelten folgende Antidumpingzölle:
- Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd: 29,2%
- Unternehmensgruppe CITIC Pacific: 51,8%
- Daye Special Steel Co, Ltd
- Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd
- Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd: 39,9%
- Hengyang Valin MPM Co., Ltd: 48,2%
- Andere kooperierende Unternehmen (im Anhang): 45,6%
- Alle übrigen Unternehmen: 54,9%
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Stand: 14.07.2023