Eine Person steht vor einer großen Leinwand, auf der unterschiedliche Statistiken sind. Die Person deutet auf eine Zahl. Ihr gegenüber sitzen zwei Personen an einem Tisch, die zur Leinwand und zur Person blicken
© Andrey Popov | stock.adobe.com

Projektor mit Tuner

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

Lesedauer: 1 Minute

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um einen sogenannten Projektor mit Tuner in einem einzigen Gehäuse mit Abmessungen von etwa 53 × 13 × 34 cm, bestehend aus einem Laserprojektor mit digitaler Lichtverarbeitungs-Technologie (DLP-Projektionstechnik) und einem eingebauten Fernsehtuner.

Die Ware weist die folgenden Hauptmerkmale und Schnittstellen auf:

  • drahtlose Konnektivität über Bluetooth und WLAN,
  • Smart-TV und integrierte intelligente Assistenten (z. B. Google Assistant, Bixby, Alexa),
  • Kompatibilität mit dem Internet der Dinge (IoT),
  • digitale und analoge Fernsehtuner,
  • 4K-Auflösung (3840 × 2160 Pixel),
  • eingebaute Lautsprecher mit 2.2-Kanal-Surround-Sound,
  • 3 HDMI-Schnittstellen,
  • USB-Schnittstelle,
  • Digital-Audioausgang,
  • Ethernet (LAN) RJ-45-Schnittstelle,
  • Antenneneingang.

Die Ware kann Fernsehsignale über den eingebauten Fernsehtuner und Videosignale über einen Computer oder ein Smartphone empfangen. Anschließend kann sie diese Signale als Projektionsbilder wiedergeben.

Sie ist ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt, Videos und Standbilder auf einer externen Leinwand (nicht eingebaut und nicht mit dem Projektor gestellt) oder Wand anzuzeigen.

Die Einreihung der Ware erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 72 und 8528 72 10.

Der Projektor verfügt über einen eingebauten Fernsehtuner; daher gilt er als Fernsehempfangsgerät. (Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 8528 Absatz 3.)

Obwohl der Projektor weder über einen eingebauten Monitor noch einen eingebauten Bildschirm verfügt, gilt er als Videoanzeigegerät, da er die DLP-Projektionstechnik enthält, die es dem Gerät ermöglicht, Videos oder Standbilder direkt anzuzeigen, indem es sie auf eine externe Leinwand oder eine Wand projiziert. Folglich ist eine Einreihung in die Unterposition 8528 71 ausgeschlossen. (Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8528, Buchstabe D).

Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale gilt die Ware als Projektionsausrüstung mit eingebautem Fernsehempfangsgerät. (Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 8528 72 10.)

Der Projektor mit Tuner ist daher als „Projektionsfernsehgerät“ in den KN-Code 8528 72 10 einzureihen (Durchführungsverordnung EU 2024/2617, Amtsblatt Reihe L vom 8.Oktober 2024).

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 14 %.

Stand: 08.10.2024

Weitere interessante Artikel
  • Detailansicht eines schwarzen quadratischen Computerchips mit abgerundeten Ecken und orangen leuchtender Umrandung platziert auf Computerplatine mit leuchtenden Linien
    Passive optische Splitter, ohne elektrische oder elektronische Elemente, für die Telekommunikation
    Weiterlesen