Pulverförmiges Barium in einer Petrischale - rechts davon etwas Pulver auf einem Löffel
© RHJ | stock.adobe.com

Antidumpingverfahren: Bariumcarbonat

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 4 Minuten

Produkt

Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat

Land

China

KN-Code

ex 2836 60 00

Verwendung

hauptsächlich in Kathodenstrahlröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme, wichtiger Rohstoff für die Produktion von Spezialgläsern (optisches Glas, Kristallglas) 

Kläger

Solvay Barium Strontium GmbH (einziger EU-Hersteller)


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2004/C 104/05 vom 30. April 2004

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 145/2005 vom 28. Jänner 2005

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 1175/2005 vom 18. Juli 2005

EU leitet Auslaufüberprüfung ein:
Bekanntmachung 2016/C 298/05 vom 18. August 2016

Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1759 vom 27. September 2017

Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt
Bekanntmachung 2022/C 16/05 vom 13. Jänner 2022

Europäische Kommission gibt Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 29. September 2022 bekannt
Bekanntmachung 2022/C 369/05 vom 27. September 2022

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/7461 vom 20. Dezember 2024


Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Gegen Einfuhren von Bariumcarbonat, Tarifnummer ex 2836 60 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im August 2016 wurde auf Antrag des einzigen Unionsherstellers (Solvay & CPC Barium Strontium GmbH & Co KG) eine Auslaufüberprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen von der Europäischen Kommission eingeleitet.

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkraftteten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei, da die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus China zugenommen hätten und weiterhin beträchtlich seien. Eine weitere Schädigung sei wahrscheinlich, auch infolge des Potenzials der Produktionsanlagen der ausführenden Hersteller in China und der Attraktivität des Unionsmarktes.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Angaben des Antragstellers bestätigt und kommt zu dem Schluss, dass die Lage der Unionsindustrie, die bereits eine bedeutende Schädigung erlitten hat, sich im Falle der Aufhebung der Maßnahme weiter verschlechtern würde, da der Wirtschaftszweig nicht in der Lage wäre, mit dem wachsenden Volumen an Einfuhren aus China mitzuhalten, die zu schädigenden gedumpten Preisen angeboten werden. Daher ist es auf mittlere Sicht wahrscheinlich, dass der einzige Unionshersteller keine andere Wahl hätte als seine Tätigkeit einzustellen.

Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1759, Amtsblatt L 250 vom 28.9.2017 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat mit Ursprung in China in unveränderter Höhe von 56,4% bekannt. Auch die unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze, die an die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung gebunden sind, bleiben unverändert.

Die Verordnung tritt mit 29.9.2017 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Bariumcarbonat des KN-Codes 2836 60 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 29. September 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bei der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgium) spätestens drei Monate vor dem Tag des Außerkrafttretens eingehen (Bekanntmachung 2022/C 16/05 vom 13. Jänner 2022).


Europäische Kommission gibt Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 29. September 2022 bekannt

Für Einfuhren von Bariumcarbonat des KN-Codes 2836 60 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgemäß zum 29. September 2022 auslaufen.

Da nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahme (Amtsblatt C 16 vom 13. Jänner 2022) kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung einging, teilt die Europäische Kommission mit Bekanntmachung 2022/C 369/05 vom 27. September 2022 mit, dass die Antidumpingmaßnahmen mit 29. September 2022 (Mitternacht, 00.00) außer Kraft treten.


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt

Im November 2024 erhielt die Europäische Kommission von der Kandelium Group GmbH einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat. Die Ware, mit Ursprung China und Indien, ist derzeit unter dem KN-Code ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836 60 00 10) eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/7461 (Amtsblatt C vom 20. Dezember 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung China und Indien mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse

Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung China und Indien in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die etwaige Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in China und Indien wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.

Stand: 20.12.2024