Antidumpingverfahren: Lysin
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 3 Minuten
Produkt
Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffe, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat, und nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren.
Land
China
KN-Code
ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00
Kläger
METEX NOOVISTAGO
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/3265 vom 23. Mai 2024
Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2732 vom 25. Oktober 2024
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im April 2024 erhielt die Europäische Kommission von METEX NOOVISTAGE einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffe, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat, und nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren mit Ursprung China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 (TARICCodes: 2309903141, 2309903149, 2309909641, 2309909649) eingereiht wird.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/2365 (Amtsblatt C vom 23. Mai 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffe, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat, und nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren mit Ursprung China mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD706-LYSINE-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD706-LYSINE-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an
Im Mai 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Lysin mit Ursprung China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2732 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Lysin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffen, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat, und nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren, das derzeit unter den KN-Codes ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 (TARIC-Codes 2309 90 31 41, 2309 90 31 49, 2309 90 96 41 und 2309 90 96 49) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Stand: 25.10.2024