Kriegsmaterialgesetz 2012

Änderungen im BGBl 72/2011 veröffentlicht

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Rechtsquellen:

Kriegsmaterialgesetz: BGBl 540/1977 (kons. Fassung)

Kriegsmaterialverordnung: BGBl 624/1977

Am 29.7.2011 wurde das KMG mit wesentlichen Änderunge vor allem zur  innergemeinschaftlichen Verbringung von Kriegsmaterial erlassen.

Zusammenfassende Darstellung:

1.) Innergemeinschaftliche Verbringung AUS Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat
Neben der Einzelgenehmigung gibt es nun auch das vereinfachte Verfahren einer Globalgenehmigung (§ 3 Abs. 5). Dieses steht Unternehmen (Inhabern einer einschlägigen Gewerbeberechtigung) grundsätzlich dann offen, wenn sie regelmäßig bestimmte oder bestimmte Arten von Kriegsmaterial an bestimmte Empfänger oder Empfängergruppen innerhalb der EU verbringen. Globalgenehmigungen gelten 3 Jahre und sind verlängerbar.

Das BMI kann Ausfuhrbeschränkungen (Genehmigungspflichten) für eine spätere Ausfuhr vom EU-Mitgliedsstaat, in den das Kriegsmaterial verbracht werden soll, in einen Drittstaat vorschreiben (§ 3 Abs. 4). In diesem Fall hat der österreichische Verbringer (Bewilligungsinhaber) eine Info-Pflicht an den EU-Empfänger über solche österreichischen Re-Exportbeschränkungen; dies gilt sinngemäß auch für die innerösterreichische Verbringung (§ 4 Abs. 4).

Genehmigungsfrei gemäß § 5 Abs. 3 sind innergemeinschaftliche Verbringungen zum Zwecke der Vorführung, Ausstellung, Wartung, Reparatur in einen anderen EU-Mitgliedstaat und die Rücksendung danach; ausgenommen ist das im § 5 Abs. 2a Ziffer 2 gelistete Kriegsmaterial. Die zum Zwecke des Nachweises der bewilligungsfreien EU-Verbringung gemäß § 5 Abs. 3 geeigneten Unterlagen sind vom Bewilligungsinhaber bzw. vom Absender dem Transporteur zu übergeben und vom diesem beim Transport im Original oder in Kopie mitzuführen (§ 4 Abs. 1).


2.) Innergemeinschaftliche Verbringung von einem anderen Mitgliedstaat NACH Österreich
Der Erhalt von Kriegsmaterial von einem anderen EU-Mitgliedstaat und die innergemeinschaftliche Durchfuhr sind bewilligungsfrei, wenn eine entsprechende Verbringungsgenehmigung des anderen Mitgliedstaates vorliegt oder nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaates keine Verbringungsgenehmigung erforderlich ist (§ 5 Abs. 2a Ziffer 1); ausgenommen sind die in § 5 Abs. 2a Ziffer 2 gelisteten Kriegsmaterialien. Solche Bewilligungsfreiheiten sind gemäß EU-Richtlinie 2009/43/EG zB dann denkbar, wenn der österreichische Empfänger gemäß den §§ 36 ff AußHG zertifiziert ist.

Die zum Nachweis des bewilligungsfreien Erhaltes (der bewilligungsfreien Durchfuhr) erforderlichen Dokumente (EU-Verbringungsgenehmigung des liefernden Mitgliedstaates bzw. Nachweis des Nichtvorliegens einer Genehmigungspflicht) sind beim  Transport mitzuführen (§ 4 Abs. 1).
Das BMI erläutert die genaue Verpflichtung in den Erläuterungen zu § 5 Abs. 2a: bei Lieferung nach Österreich durch den EU-Lieferanten oder durch einen von ihm beauftragten Spediteur obliegt es der Verantwortung des EU-Lieferanten, für die entsprechenden Nachweise oder Genehmigungen zu sorgen. Bei Fehlen der Nachweise oder Genehmigungen hat der transportierende Spediteur subsidiär eine österreichische Einfuhrgenehmigung zu beantragen. Bei Lieferung nach Österreich durch den österreichischen Empfänger selbst oder durch einen von ihm beauftragten Spediteur ist der österreichische Empfänger für die Einhaltung der Bestimmung verantwortlich.


3.) Ausfuhr/Einfuhr  in/von einen/m Drittstaat
Für die Ausfuhr/Einfuhr in/von einem Drittstaat sind keine wesentlichen Änderungen vorgesehen. Diese Tätigkeiten unterliegen nach wie vor einem Einzelgenehmigungsverfahren.

Für Kriegsmaterial, das zuvor aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich verbracht und von diesem EU-Mitgliedstaat mit einer Re-Exportbeschränkung belastet wurde, muss vor Antragstellung auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung in einen Drittstaat die Zustimmung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zum Re-Export eingeholt oder dem BMI zumindest der Versuch dazu nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 2a).
Über das Vorliegen solcher Re-Exportbeschränkungen ist das BMI zu informieren.
Das BMI hat das Vorliegen einer solchen Re-Exportbeschränkung bei seiner Beurteilung über einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu berücksichtigen, kann aber gemäß § 3 Abs. 8 davon im Einzelfall absehen und trotzdem eine Ausfuhrgenehmigung erteilen.

4.) Vorherige unverbindliche Auskunft
Neu ist das auf Wunsch der Wirtschaft vorgesehene Instrument einer vorherigen unverbindlichen Auskunft (§ 3 Abs 9). Damit haben österreichische Unternehmen in Hinkunft auch nach dem KMG die Möglichkeit, bereits VOR Abschluss eines Geschäftes anzufragen, ob die entsprechende Ausfuhr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach dem KMG genehmigt werden könnte. Die vom BMI erteilte Auskunft ist zwar unverbindlich, sollte aber trotzdem im Vorbereitungsstadium eines Exportgeschäftes eine wichtige Information darstellen. Die Anfrage hat die Kerndaten, Ware, Menge, Abnehmer, etc. zu enthalten, muss(kann) aber noch nicht mit den entsprechenden Endverbleibsdokumenten ergänzt sein.

5.) Sonstige Vorschriften
Meldepflicht: für einschlägig Gewerbetreibende jährliche Sammelmeldung bis zum 01.03. über alle im vergangenen Kalenderjahr erfolgten EU-Verbringungen und Aus-/Einfuhren (§ 4 Abs. 3); für Nicht-Gewerbetreibende unverzügliche
Meldungen
Aufzeichnungs-/Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen für 5 Jahre (§ 4 Abs. 2)
Unterlagen für Antrag: gemäß § 3 Abs. 2 ist neben einer Endverbleibsbescheinigung auch eine Importbewilligung des Bestimmungslandes möglich bzw. lt. Erläuterungen und ergänzender Zusage des BMI auch vergleichbare Bescheinigungen
internationaler Organisationen
behördliche Kontrollrechte: § 4 Abs. 5

Strafbestimmungen werden an jene des AußHG 2011 angeglichen (§§ 7-8); sie sind in gerichtliche Tatbestände und Verwaltungsübertretungen gegliedert.

6.) Vorschriften nach dem „UN-Feuerwaffenprotokoll“

Am 8. November 2013 trat für Österreich das „UN-Feuerwaffenprotokoll“ in Kraft, das auch Kriegsmaterial darstellende Schusswaffen, Schusswaffenteile und Munition (iS Kriegsmaterial VO BGBl 624/1977, § 1 Z1 sowie Granatgewehre, deren Teile und Munition gem. Z4) im Rahmen des national erlassenen Kriegsmaterialgesetzes betrifft.

Danach sind vor Erteilung einer Ausfuhrbewilligung in einen Drittstaat Durchfuhrbewilligungen von Durchfuhrstaaten (Durchfuhr-Drittstaaten und Durchfuhr-EU-Mitgliedstaaten) vorzulegen.

Alternativ genügt auch ein (formloser) Nachweis, dass solche Anträge auf Durchfuhrbewilligung an Durchfuhrstaaten gestellt wurden, diese jedoch binnen 20 Tagen nicht reagiert haben.

 

Verbringungen an Empfänger/Endverwender in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind vom Erfordernis der Durchfuhrgenehmigung nicht betroffen.

 

Das BMI hat in diesem Zusammenhang ein neues Antragsformular für Ausfuhren in Drittstaaten erstellt, das ab sofort zu verwenden ist.

Stand: 23.05.2016