Chemische Strukturformel von Melamin auf orangenem Hintergrund
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Antidumpingverfahren: Melamin

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 7 Minuten

Produkt

Melamin

Land

China

KN-Code

2933 61 00

Verwendung

Hauptverwendung als Granulat bei Schichtstoffen (Möbeloberflächenbehandlung), Holzklebemittel, Papier- und Textilverarbeitung, Flammenhemmstoff, Betonverflüssiger

Kläger

Borealis Agrolinz Melamine GmbH, DSM Melamine B.V., Zaklady Azotowe Pulawy 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2010/C 40/05 vom 17. Februar 2010

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 1035/2010 vom 15. November 2010

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 457/2011 vom 10. Mai 2011

letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 vom 30. Juni 2017

Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen (2. Juli 2022):
Bekanntmachung 2021/C 396/12 vom 30. September 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 252/05 vom 1. Juli 2022

Einleitung einer Neuausführerüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/442 vom 28. Februar 2023

Endgültige Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 vom 14. September 2023

Neuer Ausführer Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2653 vom 28. November 2023

Einleitung teilweiser Interimsüberprüfung 
Bekanntmachung C/2023/1595 vom 20. Dezember 2023


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Melamin des KN-Codes 2933 61 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 2. Juli 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 2. April 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 396/12 vom 30. September 2021).


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Melamin des KN-Codes 2933 61 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 2. Juli 2022 aus. 

Nach Bekanntmachung durch die Europäische Kommission ging am 31. März 2022 von drei Unionshersteller (Borealis Agrolinz Melamine GmbH, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy SA) ein Antrag auf Auslaufüberprüfung bei der Europäischen Union ein. Den Antragstellern zufolge sei beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 252/05 (Amtsblatt C 252 vom 1. Juli 2022) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt.

Interessierte Parteien, die zum Antrag Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun. Anträge auf Anhörung müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung ist in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Melamin des KN-Codes 2933 61 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 26. April 2022 ging von Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd., einem ausführenden Hersteller von Melamin in China, einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung ein. Dieser Antrag wurde am 14. Oktober 2022 aktualisiert.

Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor,

  • dass er die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009), nicht in die Union ausgeführt hat,
  • dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden ist,
  • dass er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen hat.

Nach Prüfung kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise vorliegen. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/442 (Amtsblatt L 64 vom 1. März 2023) die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Für Einfuhren von Melamin mit Ursprung in China, das von Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode 899B) zur Ausfuhr in die Union hergestellt wird, wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt und die Einfuhren werden zollamtlich erfasst.

Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Brussel/Bruxelless
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R791-MELAMINE@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

Am 1. Juli 2022 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von Borealis Agrolinz Melamine GmbH, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy SA eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China ein. 

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings, des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 (Amtsblatt L 228 vom 15. September 2023) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Melamin, derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht, mit Ursprung in China, bekannt. 

Für die von den nachstehenden Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende Antidumpingzollsätze frei Grenze der Union, unverzollt:

Für folgende Unternehmen gilt ein der Mindesteinfuhrpreis (in EUR/Tonne Nettogewicht): 1.153 EUR

  • Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd
  • Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd
  • Henan Junhua Development Company Ltd

Für alle übrigen Unternehmen gilt folgender Zoll (in EUR/Tonne Nettogewicht): 415 EUR.

Für die namentlich genannten Hersteller beläuft sich der endgültige Antidumpingzoll für die betroffene Ware auf die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in allen Fällen, in denen letzterer unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Für diese namentlich genannten Hersteller wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, gleich hoch oder höher ist als der entsprechende Mindesteinfuhrpreis.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.


Europäische Kommission gibt die Aufnahme von Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. als neuen Ausführer bekannt

Für Einfuhren von Melamin mit Ursprung in China, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird, bestehen endgültige Antidumpingzölle.

Im März 2023 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. eine Neuausführerüberprüfung ein. Der Zweck dieser Prüfung galt der Bestimmung einer individuellen Antidumpingspanne für den Antragsteller.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2653 (Amtsblatt L vom 28. November 2023) teilt die Europäische Kommission das Ergebnis der Neuausführerüberprüfung mit:

Das Unternehmen Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. wird in die Liste in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 mitaufgenommen. Fortan gilt für dieses Unternehmen ein Mindesteinfuhrpreis von EUR 1346,- pro Tonne.

Außerdem werden die Zollbehörden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren des Antragstellers einzustellen. 


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfungen der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Melamin derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht, mit Ursprung China, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 13. November 2023 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf teilweise Überprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein. Antragsteller waren LAT Nitrogen, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy SA. Die Antragsteller forderten die Europäische Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Form der Maßnahmen zu ändern und anstelle des Mindesteinfuhrpreises und der festen Zollbeträge Wertzölle einzuführen.

In der Ausgangsuntersuchung führte die Europäische Kommission einen vorläufigen Wertzoll auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung China ein, der zwischen 44,9 % und 65,2 % lag. Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Umstände, die die Einführung eines Antidumpingzolls in der Form eines Mindesteinfuhrpreises und eines festen Zollbetrags rechtfertigten, nicht mehr gegeben sind, und dass folglich die derzeitige Form der Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union nicht vor den steigenden Einfuhren aus China schützt, die eine bedeutende und anhaltende Schädigung verursachen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/1595 (Amtsblatt C vom 20. Dezember 2023) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen mit.

Alle interessierten Parteien müssen ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Europäische Kommission übermitteln.

Postanschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R808-MELAMINE@ec.europa.eu 

Die Untersuchung ist normalerweise innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abzuschließen.

Stand: 20.12.2023