Hand hält ein rot-weißes Warnschild mit Halt Grenze
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Litauen: Verschärfte Kontrollen und Maßnahmen betreffend die Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus mit Bestimmung in Drittländern

Erklärung des Herstellers erforderlich

Lesedauer: 1 Minute

Litauen
29.05.2024

Da seit der Einführung von kriegsbedingten Sanktionen gegen Russland und Belarus der Transit von

sanktionierten Waren durch Litauen in einige Drittländer unverhältnismäßig stark zugenommen hat, wird angenommen, dass sie mithilfe der Drittländer doch nach Russland geliefert werden. Um eine Sanktionsumgehung zu verhindern, müssen die Spediteure dies nun mittels Herstellererklärung darlegen, in denen bestätigt wird, dass sie den Verkäufer und den Käufer der Waren, die in ein Drittland ausgeführt werden, kennen, dass die Waren im Transit durch Belarus oder Russland befördert werden, dass sie in diesen Ländern und im Bestimmungsland nicht weiterverkauft oder umgeladen werden und wer der Endverbraucher im Drittland ist.

Auch an litauischen Grenzübergängen zu Belarus werden Herstellererklärungen für die Ausfuhr gefordert.

Die litauische Regierung hat im Juni 2023 ein vorübergehendes Verbot des Transports von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) gemäß der Verordnung 2021/821 oder mit potenziell doppeltem Verwendungszweck auf dem Landweg verhängt. Diese Bestimmung verbietet zur Gänze die Ausfuhr, einschließlich der Wiederausfuhr, von Gütern, die in der nationalen Liste der kontrollierten Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt und nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, aus der Republik Litauen in Drittländer, wenn die Ausfuhr der Güter über die staatlichen Grenzübergangsstellen der Republik Litauen mit Nicht-EU-Mitgliedstaaten erfolgt.

Gemäß den Bestimmungen der litauischen Zollverwaltung werden zusätzlich zu den bereits geltenden Kontrollen und Maßnahmen für die in dieser Liste angeführten „sensiblen“ Waren verschärfte Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung der Sanktionsregelungen gegenüber Russland und Belarus angewendet.

Diese Maßnahmen betreffen alle (Wieder-)Ausfuhren „sensibler“ Waren aus der EU durch Russland/Belarus mit Bestimmung in Drittländern als auch alle Drittlandswaren, die durch die EU und Russland/Belarus mit Bestimmung in Drittländern durchgeführt werden.

Für „sensible“ Waren sind folgende Erklärungen des Herstellers vorzulegen:

  • der Hersteller der Waren kennt den Verkäufer und den Käufer der verkauften Waren und die Transaktion gibt keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung internationaler Sanktionen und
  • dem Hersteller der Waren ist bekannt, dass die hergestellten Waren vom Käufer/Exporteur durch das Gebiet von Belarus und/oder Russland in ein Drittland transportiert werden, und hat keine Einwände gegen diesen Transport und
  • der Hersteller der Waren kennt den Endnutzer und die Endverwendung der Waren und kann sicherstellen, dass die Waren nicht in einer Weise verwendet werden, die im Widerspruch zu den Bestimmungen und Bedingungen internationaler Sanktionen steht.

Bei Nichtvorliegen der Unterlagen/Bestätigungen wäre mit erheblichen Verzögerungen oder sogar mit Zurückweisungen zu rechnen.

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