Detailansicht eines dunklen Holzfußbodens mit Maserung in versetzter Anordnung der Bretter
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Antidumpingverfahren: Holzfußböden

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 4 Minuten

Produkt

Mehrlagige Fußbodenplatten aus Holz

Land

China

KN-Code

4418 75 00

Kläger

European Parquet Federation (Europäischer Parkettverband)



Chronologie

Einleitung:
Bekanntmachung C/2024/3186 vom 16. Mai 2024

Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 vom 25. Oktober 2024

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/78 vom 15. Jänner 2025



Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt

Im April 2024 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag von European Parquet Federation (Europäischer Parkettverband) Namen des Wirtschaftszweigs der Union für mehrlagige Holzfußböden zur Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung China ein. Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in dem betroffenen Land zu verwenden. Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind und dass es im betroffenen Land bei der untersuchten Ware möglicherweise Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt.

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um zusammengesetzte mehrlagige Fußbodenplatten aus Holz, die derzeit unter dem KN-Code 4418 75 00eingereiht werden. Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden sind ausgeschlossen.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/3186 (Amtsblatt C vom 16. Mai 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail:

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung, abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen sind spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung einzuführen.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an

Im Mai 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung China ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von zusammengesetzten mehrlagigen Fußbodenplatten aus Holz, die derzeit unter dem KN-Code 4418 75 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.

Ausgenommen sind folgende Waren:

  • Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Im Mai 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von zusammengesetzten mehrlagigen Fußbodenplatten aus Holz mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/78 (Amtsblatt L vom 15. Jänner 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Auf die Einfuhren von zusammengesetzten mehrlagigen Fußbodenplatten aus Holz mit Ursprung China eingeführt, die derzeit unter dem KN-Code 4418 75 00 eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Ausgenommen folgende Waren:

  • Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden

Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:

  • Forest Group: 45,9 %
  • Fusong Group: 42,3 %
  • Jinfa Group: 42,7 %
  • Sonstige im Anhang genannte mitarbeitende Unternehmen: 46,7 %
  • Alle übrigen Einfuhren: 49,2 % 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen. 

Stand: 16.01.2025

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