Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe
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In Deutschland sind - ähnlich wie in Österreich - eine Reihe von Handwerken frei zugänglich. Das bedeutet, dass die Ausübung nicht vom Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse abhängig ist. Man unterscheidet hier zwischen zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben:
Die Liste der zulassungsfreien Handwerke finden Sie in Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.
In das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke müssen sich österreichische Unternehmen grundsätzlich nicht eintragen. Nur die Gründung einer deutschen Betriebsstätte hätte die Eintragung zur Folge. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Ausübung in Deutschland genügt es, eine Kopie des österreichischen Gewerbescheines mitzuführen.
Für die Ausübung von handwerksähnlichen Gewerben gilt es die Abgrenzung zum Vollhandwerk zu beachten. Die Liste der handwerksähnlichen Gewerbe finden Sie in Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung.
Die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe ist für österreichische Unternehmen ebenfalls nur bei Gründung einer deutschen Betriebsstätte von Bedeutung. Eine Kopie des österreichischen Gewerbescheines sollte mitgeführt werden, um bei eventuellen Kontrollen die rechtmäßige Ausübung belegen zu können.