Person mittleren Alters mit Brille sitzt auf einer Couch in einem Wohnraum und stützt sich auf einen Beistelltisch ab während sie dabei auf Unterlagen blickt und einen Stift sowie einen Taschenrechner bedient
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Sozialversicherung

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01.03.2024

Grundsätzlich bleibt bei Entsendungen von Arbeitnehmern die Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate
  • arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen
  • nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat (Österreich)
  • keine Ablösung einer anderen Person (Kettenentsendung)

Als Nachweis für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Österreich dient das Portable Document (PD) A1 (früher: E 101). Der Arbeitgeber hat das Formular vorauszufüllen und von der Sozialversicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Für die Ausstellung zuständig ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist (idR ÖGK).

Die Bestätigung muss im Falle einer Kontrolle am Einsatzort vorgelegt werden können.

Selbständig Erwerbstätige

Für Selbständige, die sich im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für nicht länger als 24 Monate nach Deutschland zur Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit entsenden, bleiben die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar, sofern der Betrieb in Österreich aufrecht bleibt. Als Nachweis muss auch hier eine Entsendebescheinigung PD-A1 bei der Sozialversicherungsanstalt beantragt werden.

Weitere Informationen zur Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im Ausland können online auf der Webseite der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) nachgelesen werden.

Erleichterung bei kurzfristigen Entsendungen

Das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich nach eingehender Prüfung der Rechtslage für eine flexiblere Handhabung hinsichtlich der Mitführung eines Sozialversicherungsnachweises ausgesprochen. Bei kurzfristig anberaumten Geschäftsreisen und bei sehr kurzen Entsendezeiträumen von bis zu einer Woche kann auf einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 verzichtet werden. Im Falle einer Kontrolle kann jedoch die Nachreichung des A1-Formulars verlangt werden. Das rückwirkenden Ausstellen von A1-Bescheinigungen ist laut einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2000 zulässig.

In jedem Fall können Unternehmen, die Mitarbeiter kurzfristig oder nur für einen kurzen Zeitraum nach Deutschland entsenden, die Ausstellung des A1-Formulars beantragen.


Die Erfahrung zeigt, dass es sich auch bei "kurzfristigen" Entsendungen bzw. kurzen Entsendezeiträumen empfiehlt, eine A1-Bescheinigung zu beantragen, weil im Falle einer Kontrolle mögliche Missverständnisse vermieden werden können.