Sozialversicherung
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Grundsätzlich bleibt bei Entsendungen von Arbeitnehmern die Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate
- arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen
- nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat (Österreich)
- keine Ablösung einer anderen Person (Kettenentsendung)
Als Nachweis für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Österreich dient das Portable Document (PD) A1 (früher: E 101). Der Arbeitgeber hat das Formular vorauszufüllen und von der Sozialversicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Für die Ausstellung zuständig ist die gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
Die Bestätigung muss im Falle einer Kontrolle am Einsatzort vorgelegt werden können.
Die Bescheinigung A1 kann nur für eine max. Entsendedauer von 24 Monaten ausgestellt werden. Bei längeren Entsendungen gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Beschäftigungsstaates.
Selbständig Erwerbstätige
Für Selbständige, die sich im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für nicht länger als 24 Monate nach Deutschland zur Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit entsenden, bleiben die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar, sofern der Betrieb in Österreich aufrecht bleibt. Als Nachweis muss auch hier eine Entsendebescheinigung PD-A1 bei der Sozialversicherungsanstalt beantragt werden.
Weitere Informationen zur Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im Ausland können online auf der Webseite der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) nachgelesen werden.
Kontrolle "Scheinselbständigkeit"
Wie bereits in Kap. 14.3. erwähnt unterliegen auch Selbständige, wenn sie in der Schweiz Aufträge ausführen, gewissen Pflichten und müssen im Falle einer Kontrolle einen Sozialversicherungsnachweis (Entsendebescheinigung PD-A1) vorlegen.