Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
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90 Tage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei
Seit dem 1. Juni 2004 ist ein Abkommen der EU mit der Schweiz im Bereich der Personenfreizügigkeit in Kraft (Freizügigkeitsabkommen - FZA). EU/EFTA-Unternehmer und deren entsandte Mitarbeiter benötigen daher grundsätzliche für die Durchführung von gewerberechtlichen Tätigkeiten in der Schweiz mit einer Dauer von max. 90 Tagen im Kalenderjahr keine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung. Es muss lediglich eine Meldung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) durchgeführt werden (s. Seite "Meldepflicht laut Entsendegesetz"). Wenn das Kontingent von 90 Tagen überschritten wird, ist eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
Für die Berechnung der 90 Tage werden nur die einzelnen Arbeitstage, an denen in der Schweiz gearbeitet wird, herangezogen, unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter an diesem Tag in die Schweiz entsendet werden bzw. ob auch gleichzeitig an mehren Orten Arbeiten ausgeführt werden.
Beispiel:
Ein österr. Unternehmen entsendet gleichzeitig für 1 Tag 6 Mitarbeiter auf 3 unterschiedliche Baustellen in der Schweiz. Es wird nur 1 Tag vom 90-Tage-Konto abgezogen.
Entsendet der österr. Unternehmer jedoch z.B. 2 Mitarbeiter an 3 verschiedenen Tagen für je 1 Tag in die Schweiz, so werden ihm 3 Tage abgezogen.
Um keine ungenutzten Tage vom 90-Tage-Kontingent zu verlieren, sollte die verpflichtende Entsendemeldung für jede Woche immer nur von Montag bis Freitag (bzw. genau nur für die Tage, an denen gearbeitet wird) durchgeführt werden (ansonsten werden arbeitsfreie Tage/Samstage und Sonntage auch mitgezählt und vom Guthaben abgezogen). Bei kurzfristigen Änderungen, wenn an bestimmten Tagen nicht gearbeitet werden kann, sollte man das so rasch wie möglich, bis spätestens 12:00 Uhr des Folgetages, per Mail der zuständigen kantonalen Behörde melden, um diesen Tag wieder gutgeschrieben zu bekommen.
Ab dem 91. Tag pro Kalenderjahr Bewilligungspflicht
Aufenthalte von mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr sind bewilligungspflichtig. Diese Bewilligungen müssen bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden, sind jedoch kontingentiert. Die kantonalen Behörden beurteilen und bewilligen nach freiem Ermessen und es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung. Je nach Kanton muss oder kann die Bewilligung bereits vorab beantragt werden, wenn erkennbar ist, dass die 90 Tage für die geplanten Arbeiten nicht ausreichend sind, oder muss/kann man die Bewilligung erst vor Ablauf des Kontingents beantragen.
Ab dem 1. Tag pro Kalenderjahr Bewilligungspflicht
In einigen Kantonen sind Dienstleistungen und Arbeiten durch ausländische Unternehmen bereits ab dem 1. Tag bewilligungspflichtig, wenn diese (vermutlich) länger als 90 Tage dauern werden. Für die gesamte Schweiz gilt, dass für sämtliche Tätigkeiten, für die auch ein Schweizer Unternehmer spezielle Bewilligungen benötigt (z.B. Finanzbereich, Elektroinstallationen), die entsprechenden Gesuche im Vorfeld zu stellen sind. Eventuell ist in besonders sensiblen Bereichen die Gründung einer Niederlassung und die Eintragung in das Schweizerische Handelsregister Voraussetzung für eine Bewilligung. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nicht.
Das Verfahren und die Kosten für die Erteilung der Bewilligung ist kantonsabhängig. Das Gesuch hat Angaben über die Art der Tätigkeit, den Ort, die Dauer, die Identität der zu entsendeten Personen (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsbürgerschaft, Lohn und Zulagen) zu enthalten. Da kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht, sollte der Schweizer Auftraggeber bei der Antragstellung mitwirken bzw. diese unterstützen, weil auch der Schweizer Auftraggeber besser begründen kann, warum ein österr. Unternehmen die Arbeiten durchführen soll.
Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen fallen nicht unter den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz, sie werden daher von der Liberalisierung im Dienstleistungsbereich nicht erfasst. Die Zulassung richtet sich weitgehend nach den Bestimmungen des ANAG (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) und der BVO (Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer).
Grenzüberschreitender Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz ist verboten! Erlaubt ist lediglich ist die Beschäftigung von Leihpersonal von Schweizer Leasingfirmen, allerdings sind hier besondere Bestimmungen zu beachten.