Detailansicht eines Taschenrechners auf dem Holzwürfel mit schwarzen Buchstaben liegen, die den Schriftzug VAT ergeben, Hintergrund verschwommen grün
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Allgemeine Mehrwertsteuerregelung

Lesedauer: 2 Minuten

21.05.2024

In der Schweiz ist grundsätzlich jede mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig. Bis Ende 2017 sah das Mehrwertsteuergesetz der Schweizerischen Eigenossenschaft eine Steuerbefreiung für Unternehmer vor, welche im Jahr nicht mehr als CHF 100.000,- Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommen Leistungen in der Schweiz erzielten. Diese Regelung galt auch für ausländische Unternehmer.

Wesentliche Änderungen für ausländische Unternehmen ergeben sich mit Inkrafttreten des revidierten MWST-Gesetz ab 1. Januar 2018:

  • Alle ausländischen Unternehmen, die Leistungen in der Schweiz erbringen und einen weltweiten Umsatz über CHF 100.000,- aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, sind ab 1. Januar 2018 grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz.
    z.B. Werklieferungen, Grundstücksleistungen, usw.
    Eine freiwillige Eintragung ins Register der Mehrwertstuerpflichtigen ist für Unternehmen, die die weltweite Umsatzgrenze von CHF 100.000,- nicht erreichen, möglich.

  • Ab 1. Januar 2019 wird neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens CHF 100.000,- pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5,-) vom Ausland in die Schweiz sendet (Versandhandelsregelung).

Steuerbefreiung für ausländische Unternehmen

Von der Steuerpflicht befreit sind weiterhin ausländische Unternehmen, unabhängig vom Umsatz, die ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Leistungen in der Schweiz erbringen:

  • der Bezugsteuer (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, vergleichbar mit Reverse Charge) unterliegende Dienstleistungen (Ort des Leistungsempfängers):
    z.B. Beratungsleistungen, Personalverleih, Warenbeförderung, Datenverarbeitung, Entsorgungsleistungen, Immaterielle Rechte, Werbeleistungen (Art. 8 Abs. 1 MWSTG)
    (nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger im Inland erbringt).
  • Der Bezugsteuer unterliegende Lieferungen von Elektrizität, Gas und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.
  • Von der Steuer befreite Leistungen (Art. 23 MWSTG)

Hat sich ein ausländisches Unternehmen auf Grund einer Lieferung gem. Art. 7 Abs. 1 MWSTG (z.B. werkvertragliche Lieferungen), oder auf Grund einer Dienstleistung gem. Art. 8 Abs. 2 MWSTG (z.B. Grundstücksleistungen) ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen, so schuldet es auch für die Dienstleistungen gem. Art. 8 Abs. 1 MWSTG die Umsatzsteuer in der Schweiz. Die Bezugsteuer ("Reverse Charge") kann nicht mehr angewendet werden. Nur wer ausschließlich Leistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG in der Schweiz erbringt, kann die Bezugsteuer anwenden.   

Steuervertretung/Fiskalvertretung

Ein ausländisches Unternehmen, welches im schweizerischen MWST-Register eingetragen ist, muss gemäss Art. 67 Abs. 1 MWSTG eine Vertretung mit Wohn- und Geschäftssitz in der Schweiz ("Fiskalvertreter") bestimmen.

Als Steuervertreter wird eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz anerkannt. Es muss nicht zwingendermaßen ein Angehöriger einer bestimmten Berufsgruppe (Steuerberater, Treuhänder, Anwalt etc.) sein. Es kann sich auch um eine Privatperson handeln.

Eine Sicherstellung der voraussichtlich abzuführenden Beiträge hat durch Bareinlage oder Bankgarantie zu erfolgen.