Person mit roter Warnweste und blauem Schutzhelm hält ein Tablet in Händen und steht auf einem Containerstapler, im Hintergrund zeigen sich viele gestapelte Container
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Vereinfachungen für bestimmte Warenimporte mit Ursprung in Moldau

EU verlängert die vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren mit Ursprung in Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens der EU mit Moldau bis 24.7.2025

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03.06.2024

Der Handelsteil des Assoziierungsabkommens der EU mit Moldau wird bereits seit 1. September 2014 vorläufig angewendet. Dadurch wurden die im Anhang XV-A aufgeführten landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen eines Kontingents zollfrei, wenn die im Handelsabkommen festgelegte Ursprungsregeln erfüllt wurden und ein Präferenznachweis beim Import präsentiert werden konnte.

Darüber hinaus hat die EU 2022 und 2023 vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für Waren mit Ursprung Moldau in Kraft gesetzt, die bis zum 24. Juli 2024 gelten. Mit Verordnung (EU) 2024/1501 (Amtsblatt L vom 29. Mai 2024) werden diese Maßnahmen bis 24. Juli 2025 verlängert.

Die Maßnahmen umfassen folgendes:

  • Alle in Anhang XV-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente werden ausgesetzt, und die unter diese Kontingente fallenden Waren werden zollfrei zur Einfuhr aus Moldau in die Union zugelassen.
  • Die Anwendung der Einfuhrpreisregelung wird für die in Anhang XV-B des Assoziierungsabkommens aufgeführten Waren, für die sie zur Anwendung kommt, ausgesetzt; auf diese Waren werden keine Einfuhrzölle erhoben.

Diese Maßnahmen gelten für alle Waren, die die Ursprungsregeln und die entsprechenden Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen erfüllen. D.h. es muss ein gültiger Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument) bei der Überführung in den freien Verkehr vorliegen.

Wird auf Basis dieser Maßnahmen eine Ware mit Ursprung in Moldau unter Bedingungen eingeführt, die sich nachteilig auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, so kann die Europäische Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird auf Basis eines in der Verordnung (EU) 2024/1501 festgelegten Prüfverfahrens erlassen.

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