Verschiedenfarbige Zugcontainer auf Gleisen
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Vereinfachungen für bestimmte Warenimporte mit Ursprung in der Ukraine

EU verlängert die vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens der EU mit der Ukraine bis 5.6.2025

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Der Handelsteil des Assoziierungsabkommens der EU mit der Ukraine wird bereits seit 1. Jänner 2016 vorläufig angewendet. Dadurch wurden viele in Anhang I-A gelistete, industriell-gewerblich gefertigte Waren zollfrei, wenn die im Handelsabkommen festgelegte Ursprungsregeln erfüllt wurden und ein Präferenznachweis beim Import präsentiert werden konnte. 

Darüber hinaus hat die EU 2022 und 2023 vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für ukrainische Ursprungswaren in Kraft gesetzt, die bis zum 5. Juni 2024 gelten. Mit Verordnung (EU) 2024/1392 (Amtsblatt L vom 29. Mai 2024) werden diese Maßnahmen bis 5. Juni 2025 verlängert.

Die Maßnahmen umfassen folgendes:

  • Die Anwendung der Einfuhrpreisregelung wird für die in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Waren, für die sie zur Anwendung kommt, ausgesetzt. Auf diese Waren werden keine Einfuhrzölle erhoben;
  • Alle in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente werden ausgesetzt, und die unter diese Kontingente fallenden Waren werden zollfrei zur Einfuhr aus der Ukraine in die Union zugelassen.
  • Die Anwendung des Kapitels V und des Artikels 24 der  Verordnung (EU) 2015/478 wird in Bezug auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine vorübergehend ausgesetzt.

Diese Maßnahmen gelten für alle Waren, die die Ursprungsregeln und die entsprechenden Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen erfüllen. D.h. es muss ein gültiger Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument) bei der Überführung in den freien Verkehr vorliegen.

Wird auf Basis dieser Maßnahmen eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die sich nachteilig auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, so kann die Europäische Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird auf Basis eines in der Verordnung (EU) 2024/1392 festgelegten Prüfverfahrens erlassen.

Stand: 03.06.2024

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