Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben

Chance zur Refundierung gesetzlich nicht geschuldeter Abgaben bzw. Erlass bei unbilliger Härte

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Das Zollrecht der EU kennt die Fiktion, dass die Abgaben im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung immer in der tatsächlich richtigen Höhe entstehen. Wenn nun diese Abgaben zu niedrig bemessen wurden, so hat die Zollverwaltung die Möglichkeit innerhalb von drei Jahren eine nachträglich buchmäßige Erfassung und Nachforderung des Fehlbetrages vorzunehmen.  Aber auch dem Wirtschaftsbeteiligten bietet das Zollrecht die Möglichkeit gegebenenfalls zu hoch berechnete Abgaben zurückzufordern. Dass Abgaben eingefordert werden, die nicht gesetzlich geschuldet sind kann verschiedene Ursachen haben, z.B. Schreib- oder Rechenfehler im Abgabenbescheid oder die Anwendung zu hoher Abgabensätze. Eine Kaufpreisminderung wegen eines Sachmangels, der sich erst nach Überlassung der Ware herausgestellt hat oder ein nachträglich ausgestellter Präferenznachweis wären weitere Beispiele.

Das Zollrecht der EU sieht die Möglichkeit vor durch den Erlass bzw. die Erstattung des zu viel angeforderten Betrages eine nicht korrekte Abgabenfestsetzung nachträglich zu korrigieren. Unter Erstattung ist die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Ab­gabenbetrages zu verstehen. Erlass ist die begründete Entscheidung der Zollbehörde, auf die Erhebung der gesamten oder eines Teils einer Zollschuld zu verzichten.

Der allgemeine Artikel 116 des Zollkodex der Union legt folgende Tatbestände fest, die in den nachfolgenden Artikel näher erläutert werden und die zu einer Erstattung bzw. einem Erlass führen können:

  1. Erklärung der Ungültigkeit einer Zollanmeldung nach Artikel 174 des Zollkodex der Union unter der Voraussetzung, dass die Abgaben bereits entrichtet worden sind,
  2. zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
  3. schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen,
  4. Irrtum der zuständigen Behörden,
  5. Billigkeit.

ad a) Erklärung der Ungültigkeit einer Zollanmeldung nach Artikel 174 des Zollkodex der Union unter der Voraussetzung, dass die Abgaben bereits entrichtet worden sind.

Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders unter nachzuweisenden Umständen für ungültig. Da im Normalfall die Erklärung der Ungültigkeit erst nach Überlassung der Ware erfolgt, sind folgende begründete Anträge möglich.

  • Es kann nachgewiesen werden, dass die Ware irrtümlich zu einem falschen Zollverfahren angemeldet wurde.
  • Es wurde irrtümlich die falsche Ware zu diesem Zollverfahren angemeldet.
  • Es handelt sich um eine Rücksendung an einen Versandhändler.

Die Anträge müssen innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Annahme der Anmeldung erfolgen. Falls die Ware in Verwendung genommen wurde, bestehen allerdings bestimmte Einschränkungen.  

Weitere Möglichkeiten für die nach Erklärung der Ungültigkeit eine Erstattung/ ein Erlass

gegeben sein könnte:

  • Unionswaren wurden irrtümlich zu einem Verfahren für Nichtunionswaren angemeldet und der Unionsstatus wird nachgewiesen.
  • Waren wurden irrtümlich mit mehreren Zollanmeldungen angemeldet.
  • Eine nachträgliche rückwirkende Bewilligung für besondere Verfahren wird erteilt.

In all den vorgenannten Fällen ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Ungültigkeit ein Antrag auf Erstattung/Erlass nach Artikel 116 Abs. 1 des Zollkodex der Union zu stellen.

Der Antrag ist innerhalb von 90 Tagen nach Überlassung der Ware in das Verfahren zu stellen.

 

ad b) Zu hoch bemessener Einfuhrabgabenbetrag

Nach Artikel 117 des Zollkodex der Union werden Abgaben erstattet, wenn Sie nachweisen kön­nen, dass der Betrag zum Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Hauptsächlich findet diese Erstattungs- oder Erlassmöglichkeit dann Anwendung, wenn bei der Abgabe der Anmeldung ein Nachweis, der die Zollbegünstigung oder Zollfreiheit auslöst (z.B. präferentieller Ursprungsnachweis) noch nicht vorgelegt werden konnte und nunmehr nachträglich vorliegt. Auch die Zuordnung zu einer nicht der Ware entsprechenden Codenummer des Zoll­tarifs oder die Nichtbeachtung von bestehenden Zollkontingenten sind Möglichkeiten, die Korrektur im Wege von Erstattung oder Erlass durchzuführen. In diesen Fällen haben Sie drei Jahre Zeit den Antrag abzugeben.

 

ad c) Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen.

Der Artikel 118 des Zollkodex der Union legt fest, dass Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden, wenn die von der Zollanmeldung erfassten Waren vom Einführer zurückgewiesen werden, da sie schadhaft sind bzw. nicht vertragskonform sind.

Die Waren durften allerdings nicht verwendet oder gebraucht worden sein. Ausgenommen jedoch, wenn erst durch den Gebrauch die Schadhaftigkeit oder der Umstand erkannt wurde, dass sie nicht den Vertragsbedingungen entsprechen.

Die Tatsache, dass die waren bereits zu Versuchszwecken vorübergehend eingeführt worden sind oder die Schadhaftigkeit preisreduzierend gewirkt hat, verhindern die Gewährung der Erstattung / des Erlasses.

Die Waren müssen darüber hinaus aus dem Zollgebiet der EU ausgeführt werden. Anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union bewilligen die Zollbehörden auf Antrag der betroffenen Person, dass die Waren in die aktive Veredelung – auch zur Zerstörung –, den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.

Der Antrag ist innerhalb von 1 Jahr nach Mitteilung der Zollschuld zu stellen.

 

ad d) Irrtum der zuständigen Behörden

Wenn ein zu hoch mitgeteilter Abgabenbetrag aufgrund des Irrtums der Behörde zustande kam, kann ein Erstattungs- bzw. Erlassantrag nur gestellt werden, wenn

  • der Irrtum vom Beteiligten vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte,
  • der Zollschuldner gutgläubig gehandelt hat.

Wenn der Irrtum im Zusammenhang mit der Präferenzbehandlung einer Ware steht (falsche Präferenznachweis) so wird nur der aktive Irrtum der Behörde anerkannt. Die Ausstellung eines Präferenznachweises aufgrund falscher Angaben eines Antragstellers gelten jedoch nicht als Irrtum der ausstellenden Behörde.

Jedoch sollte man nicht allzu viele Hoffnungen in den Gutglaubensschutz des Artikels 119 des Zollkodex der Union legen, da der Zollschuldner nur dann als gutgläubig gilt, wenn er belegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Kaufgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

Der Antrag ist innerhalb von 1 Jahr nach Mitteilung der Zollschuld zu stellen.

 

e) Billigkeit

In anderen als den vorgenannten Fällen können gemäß Artikel 120 des Zollkodex der Union Abgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind. Besondere Umstände gemäß liegen dann vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags entstanden wären.

Da dieser Artikel doch sehr viel Interpretationsspielraum offenlässt, versuchte man diesen durch die österreichische Gesetzgebung im Zollrechts-Durchführungsgesetz näher zu interpretieren.

§ 73 des ZollR-DG legt fest, dass ein besonderer Fall dann vorliegt, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Bei der ersthaften Existenzgefährdung stellt sogar die betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar. Allerdings müssen alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers sprechen.

Der Antrag ist innerhalb von 1 Jahr nach Mitteilung der Zollschuld zu stellen.

Weitere wichtige Grundsätze:

  • Im Normalfall werden nur Abgabenbeträge erstattet/erlassen, die zumindest 10 EUR betragen. Auf Antrag aber auch geringere Beträge.
  • Wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Erstattung/ der Erlass auf Pflichtversäumnisse oder Irrtum der Kommission zurückgehen, so muss sie den Fall zur Entscheidung an diese weiterleiten.
  • Die Kommission muss mit allen Anträgen befasst werden, wenn der zu erstattende/erlassende Betrag 500 000 EUR oder mehr beträgt. Dieser Betrag erfasst natürlich auch mehrere Einfuhrvorgänge.
  • Die Erstattung oder der Erlass wird nicht gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung durch den Zollschuldner beruht.
  • Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen. Es sei denn, die Erstattung des Betrages überschreitet eine Frist von drei Monaten, nachdem eine Erstattungsentscheidung getroffen wurde. In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen.

Anträge auf Erstattung oder Erlass sind von Wirtschaftsbeteiligten ausschließlich elektronisch über CDA zu stellen. CDA (Customs Decision Austria) - Das Projekt CDA beinhaltet die Umstellung der papiergestützten Anträge von zollrechtlichen Entscheidungen / Bewilligungen auf elektronische Anträge sowie deren Verwaltung in Österreich und in der EU. Der Zugang zu CDA erfolgt über das Unternehmer Service Portal USP.

Nicht-Unternehmer können den Antrag weiterhin in Papierform stellen.

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie in der Formulardatenbank die entsprechenden Vordrucke:

 

Za255

Antrag auf Erstattung/Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge (Art. 116 bis 120 Zollkodex der Union VO(EU) Nr. 952/2013

 

Za255-Erl

Ausfüllhilfe für Za255 Antrag auf Erstattung/Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge

 

Wenn ein Erstattungs- oder Erlassantrag von der Zollverwaltung abgelehnt  oder der erstattete Betrag als zu gering angesehen wird, stehen dem Antragsteller die Rechtsbehelfe im Zollrecht offen.

 

Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.

Stand: 05.01.2023