Beschwerdezinsen
Zu Unrecht eingehobene Abgaben können auf Antrag verzinst erstattet werden
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Auch Wirtschaftsbeteiligte haben die Möglichkeit Zinsen zu erhalten, wenn eine Abgabe zu Unrecht eingehoben wurde und nach erfolgreicher Berufung/Beschwerde erstattet wird.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beschwerdezinsen gem. § 205a BAO :
- die Abgabe wurde bereits entrichtet;
- die Höhe der bereits entrichteten Abgaben hängt von der Berufung ab;
- die Abgabe wird infolge der Berufung herabgesetzt;
- Antrag des Steuerpflichtigen.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zur Verzinsung des Herabsetzungsbetrages. Der Zinszeitraum läuft ab Entrichtung der Abgabe bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheides mit der Herabsetzung der Abgabe. Der Zinssatz beträgt jährlich 2 % über dem Basiszinssatz, wobei Zinsbeträge unter 50 Euro nicht festgesetzt werden (Bagatellgrenze).
Die Zinsen sind nur dann festzusetzen, wenn ein Bescheid in jenen Punkten angefochten wird, in denen er vom zugrunde liegenden Antrag abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt. Die Beschwerdezinsen sind mit dem Abgabenbescheid festzusetzen.
Der Antrag hat zu enthalten:
- die Bezeichnung der Bescheidbeschwerde, von deren Erledigung die Abgabenhöhe unmittelbar oder mittelbar abhängt;
- die Bezeichnung des Bescheides bzw. Erkenntnisses, mit dem die entrichtete Abgabenschuldigkeit herabgesetzt wurde;
- die für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgebenden Angaben.
Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.
Stand: 16.11.2022