Vorübergehende Verwendung von Drittlandswaren in der EU

Mögliche Verwendungszwecke, Voraussetzungen und Ablauf

Lesedauer: 7 Minuten

Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ist nach der Gliederung des Zollkodex der EU ein sogenanntes „besonderes Verfahren“, das die temporäre Einfuhr von Nicht-Unions­waren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben ermöglicht. 

Somit ist dieses Verfahren nur einfuhrseitig in die EU anwendbar. Das Zollrecht der EU sieht allerdings im Gegensatz dazu kein eigenes Zollverfahren vor, wenn Unionswaren zu einem bestimmten Zweck (z.B. Messe, Ausstellung, als Muster, zur Ansicht udgl.) in das Zollausland verbracht und anschließend wieder in das Zollgebiet der EU eingeführt werden sollen. Diese Unionswaren sind in das Zollverfahren "Ausfuhr" (Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der EU) überzuführen und werden anschließend als Rückwaren (Artikel 203 Zollkodex der Union) eingangsabgabenbefreit belassen.

Was ist der Sinn des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung?

Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ermöglicht eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben für Nicht-Unionswaren, die nur zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen und deren Wiederausfuhr vorgesehen ist. Die vorübergehende Verwendung ist als besonderes Zollverfahren nach Art. 210 Buchstabe c) Unionszollkodex (UZK) definiert. Das Zollrecht der EU sieht bei diesem Zollverfahren die Aussetzung allfälliger handelspoliti­schen Maßnahmen vor. Diese erfolgt jedoch nur dann, wenn die Maßnahmen auf die Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr hin abgestellt sind. Wenn diese Maßnahmen auf die Verbringung in das Zollgebiet abzielt, sind sie sehr wohl zu beachten. Überdies sind eventuell bestehende Verbote und Beschränkungen (zum Beispiel aus Gründen des Konsumenten-, Umwelt- oder Tierschutzes) zu berücksichtigen.

Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn keine Veränderung (Reparatur, Veredelung) an den Waren geplant ist. Darüber hinaus muss die Identität der Waren gesichert sein, um sicherzustellen, dass die Waren die wieder ausgeführt werden mit der Einfuhrware ident sind.

Vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben

Waren, die im Verfahren der Vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung

von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, sind von der Einfuhrumsatzsteuer

befreit. Allerdings ist der auf den Waren lastende Zoll und in bestimmten Fällen auch die Einfuhrumsatzsteuer als Depot zu hinterlegen oder in einer sonstigen Art zu besichern.

Der vielleicht wichtigste Anwendungsfall der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben bei vorübergehender Verwendung liegt für Berufsausrüstung vor. Die Ware muss jedoch Eigentum einer im Zollausland ansässigen Person sein, von ihr eingeführt und ausschließlich von ihr benutzt oder unter ihrer persönlichen Aufsicht verwendet werden. Nicht unter den Begriff Berufsaus­rüstung fallen Gegenstände, die zur gewerblichen Herstellung oder zum Ab­packen von Waren dienen. Auch Gegenstände, die zur Errichtung, oder Instandhaltung von Gebäuden dienen, zur Ausbeutung von Boden­schätzen oder zu Erdarbeiten verwendet werden, fallen nicht unter diese Be­günstigung. Wenn jetzt z.B. Waren zur Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden eingeführt werden, so ist dies nicht unter vollständiger Befreiung der Einfuhrabgaben möglich, sondern nur unter teilweiser Befreiung.

Teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben

Hier spricht man von einer Anteilsverzollung. Da für jeden begonnenen Monat, in dem sich die Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befinden, 3% des auf der Ware lastenden Drittlandszolls zu entrichten sind. Die Einfuhrumsatzsteuer ist allerdings zur Gänze zu entrichten.

Die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben muss dann in Anspruch genommen werden, wenn nicht alle Bedingungen und Voraussetzungen für den jeweiligen Verwendungszweck erfüllt werden können. Rechtsgrundlagen sind die Artikel 209 bis 216 und 219 bis 236 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union.

Verwendungsfrist

In der Regel beträgt die max. Verwendungsfrist 24 Monate. In der nachstehenden Tabelle der Verwendungszwecke in diesem Verfahren können auch kürzere Fristen angeführt sein, die aufgrund der zollrechtlichen Grundlagen einzuhalten sind.

Diese Verwendungsfrist von 24 Monaten darf auch durch Überführung in ein anderes Nichterhebungsverfahren und anschließende erneute Überführung in die vorübergehende Verwendung nicht überschritten werden.

Bitte beachten Sie, dass bei Überschreiten der Verwendungsfrist (Rückbringungsfrist) die Zollschuld entsteht.

Verwendungszwecke

Verwendungszweck

und Anmerkungen

Rechtsgrundlage Verkürzte Verwendungsfrist

Paletten

Verwendung auch durch eine in der Union ansässige Person möglich.

Art. 208 UZK-DA  
Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten Verwendung auch durch eine in der Union ansässige Person möglich. Art. 209 UZK-DA  

Container

Verwendung auch durch eine in der Union ansässige Person möglich.

Art. 210 UZK-DA  

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container

Verwendung auch durch eine in der Union ansässige Person möglich.

Art. 211 UZK-DA  

Beförderungsmittel

Verwendung von unionsansässigen Personen nur in streng geregelten Ausnahmefällen – kurzfristig.

Art. 211 UZK-DA  
Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel Art. 213 UZK-DA  
Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren

Art. 219 UZK-DA

 

 

Betreuungsgut für Seeleute

Inhaber und Antragsteller können in der Union ansässig sein.

Art. 220 UZK-DA

 

 

Material für Katastropheneinsätze

Antragsteller und Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Art. 221 UZK-DA  

Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung

Antragsteller und Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Art. 222 UZK-DA  

Tiere

Inhaber und Antragsteller können in der Union ansässig sein.

Art. 223 UZK-DA  

Ausrüstung und Waren in national festgelegten Grenzzonen

Inhaber und Antragsteller können in der Union ansässig sein.

Art. 224 UZK-DA

 

 
Ton-, Bild- und Datenträger Art. 225 a) UZK-DA  
Werbematerial Art. 225 b) UZK-DA  
Berufsausrüstung Art. 226 UZK-DA  
Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät

Art. 227 UZK-DA

 

 

Leere oder gefüllte Umschließungen

Inhaber und Antragsteller können in der Union ansässig sein.

Art. 228 UZK-DA  

Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände für ein Herstellungsverfahren

Verwendung des Carnet ATA ist nicht zulässig.

Art. 229 UZK-DA

 

 

Spezialwerkzeuge und –instrumente für ein

Herstellungsverfahren

Antragsteller und Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Art. 230 UZK-DA

 

 
Waren, die Gegenstand von Tests, Experimente oder Vorführungen sind Art. 231 a) UZK-DA  

Waren im Rahmen eines Kaufvertrages mit Erprobungsvorbehalt

Inhaber und Antragsteller können in der Union ansässig sein.

Verwendung des Carnet ATA ist nicht zulässig.

Art. 231 b) UZK-DA

 

 

Waren (Geräte) zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht

Inhaber und Antragsteller können in der Union ansässig sein.

Art. 231 c UZK-DA

 

6 Monate
Muster Art. 232 UZK-DA  

Austauschproduktionsmittel

Inhaber und Antragsteller können in der Union ansässig sein.

Art. 233 UZK-DA 6 Monate

Ausstellungswaren

Inhaber und Antragsteller können in der Union ansässig sein.

Art. 234 Abs. 1 UZK-DA  

Waren zur Ansicht mit Verkaufsabsicht

Inhaber und Antragsteller können in der Union ansässig sein.

Verwendung des Carnet ATA ist nicht zulässig.

Art. 234 Abs. 2 UZK-DA 6 Monate

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zur Ausstellung und Verkauf

Inhaber und Antragsteller können in der Union ansässig sein.

Art. 234 Abs. 3 a)

UZK-DA

 

 

Gebrauchtwaren zur Versteigerung

Verwendung des Carnet ATA ist nicht zulässig.

Art. 234 Abs. 3 b) UZK-DA  

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung

Inhaber und Antragsteller können in der Union ansässig sein.

Verwendung des Carnet ATA ist nicht zulässig.

Art. 235 UZK-DA  

Gelegentlich eingeführte Waren für 3 Monate

Verwendung des Carnet ATA ist nicht zulässig.

Art. 236 a) UZK-DA 3 Monate

Andere Waren in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkung

Inhaber und Antragsteller können in der Union ansässig sein.

Verwendung des Carnet ATA ist nicht zulässig.

Art. 236 b) UZK-DA

 

 

 

 Wenn die Ware der vorübergehenden Verwendung ohne Bewilligung des Zollamts einem anderen Verwendungszweck zugeführt wird, entsteht auch die Zollschuld.

Carnet ATA

Für bestimmte Waren (z.B. Berufsausrü­stung und Warenmuster) kann die vorübergehende Verwendung nach dem Verfahren mit Carnet ATA bewilligt werden. Um die vorübergehende Ein-, Aus- und Durchfuhr (vergleiche auch Kap. 6.2. Versandverfahren) von Wa­renmustern, Berufsausrüstungsgegenständen, Ausstellungstücken und dgl. zu erleichtern, wird von den zu einer internationalen Haftungskette zusammenge­schlossenen Wirtschaftskammern von fast 80 Ländern der Welt das Haf­tungsdokument Carnet ATA ausgegeben. Der Vorteil bei diesem Dokument ist, dass mit einem durchgehend verwendbaren Formular und ohne direkt zu leistende Sicherheit ein durchgehendes Zollverfahren möglich ist, da die Wirt­schaftskammern, die Mitglieder der Haftungskette sind, gegenüber den natio­nalen Zollbehörden die Bürgschaft für anfallende Einfuhrabgaben überneh­men.

Nähere Informationen zum Carnet 

Nämlichkeitssicherung

Die Zollbehörde hat überdies das Recht, wenn es nicht möglich ist, die Näm­lichkeit der vorübergehend zu verwendenden Ware zu sichern, die Bewilligung abzulehnen. Nach den Bestimmungen des Zollrechts unterliegt dieses Zollverfahren dem strikten Nämlichkeitsprinzip, um sicherzustellen, dass das Verwendungsgut nicht vertauscht oder unzulässig verändert wird. 

Bewilligung

Das Verfahren ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird auf Antrag entweder durch Annahme der Zollanmeldung formlos erteilt. In bestimmten Fällen ist jedoch eine formelle Bewilligung erforderlich.

In der Praxis wird das formelle Verfahren hauptsächlich in folgenden Fällen Anwendung finden:

  • bei rückwirkenden Bewilligung,
  • bei der vollständigen Befreiung von den Eingangsabgaben in besondere Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen,
  • wenn die Bewilligung im Voraus (vor der Einfuhr der Waren) erteilt werden soll,
  • bei teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

Sicherheitsleistung

Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung wird von der Sicherheits­leistung in Höhe der Eingangsabgaben abhängig gemacht. Allerdings ist nur der Zoll zu besichern, da nach §56 des österreichischen Zollrechts-Durchführungsgesetzes die Einfuhrumsatzsteuer auf Antrag bei der Bemessung der Sicherheit außer Ansatz gelassen werden kann, wenn der Antragsteller in Österreich zur Umsatzsteuer veranlagt ist. Darüber hinaus muss er seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen und es dürfen auch sonst keine Umstände bekannt sein, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen. 

Bei der Verwen­dung eines Carnet ATA für die Inanspruchnahme des Verfahrens entfällt je­doch die direkte Sicherheitsleistung.

Stand: 13.01.2023