Antidumpingverfahren: Epoxidharze
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 5 Minuten
Produkt
Epoxidharze mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen auf der Grundlage von Epichlorhydrin und einem aliphatischen oder aromatischen alkoholischen Bestandteil (wie BPA) handelt, fest, halbfest oder flüssig, aller Kategorien, Reinheitsgrade, Molekülgewichte oder -strukturen, auch mit Modifikatoren, Härtern oder Zusatzstoffen, sofern die Härter keine chemische Reaktion eingegangen sind, durch die das Epoxidharz gehärtet oder in eine andere Ware umgewandelt worden wäre, die keine Epoxidgruppen mehr enthält.
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
- bestimmte Farb- und Beschichtungsprodukte, d. h. Gemische, Mischungen oder andere Formulierungen von Epoxidharzen, Härtern und Pigmenten, in jeder Form, in einem oder mehreren Behältnissen verpackt, wobei 1) das Pigment mindestens 10 GHT des Gesamtgewichts der Ware ausmacht, 2) das Epoxidharz höchstens 80 GHT des Gesamtgewichts der Ware ausmacht und 3) der Härter von 5 bis 40 % des Gesamtgewichts der Ware ausmacht,
- vorimprägnierte Gewebe oder Fasern, häufig als „Prepregs“ bezeichnet, d. h. mit Epoxidharz imprägnierte Verbundwerkstoffe aus Gewebe oder Fasern (in der Regel Kohlenstoff oder Glas),
- Gemische von Epoxidharzen mit anderen Stoffen, die derzeit unter anderen KN-Codes als 2910 90 00, 3824 99 92, 3824 99 93 und 3907 30 00 eingereiht werden.
Land
China, Südkorea, Taiwan und Thailand
KN-Code
ex 2910 90 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3907 30 00
Kläger
Ad Hoc Coalition of Epoxy Resin producers
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/4137 vom 1. Juli 2024
Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2714 vom 25. Oktober 2024
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im Juni 2024 erhielt die Europäische Kommission vom Ad-hoc-Bündnis der Epoxidharzhersteller einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Epoxidharze mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen auf der Grundlage von Epichlorhydrin und einem aliphatischen oder aromatischen alkoholischen Bestandteil (wie BPA) handelt, fest, halbfest oder flüssig, aller Kategorien, Reinheitsgrade, Molekülgewichte oder -strukturen, auch mit Modifikatoren, Härtern oder Zusatzstoffen, sofern die Härter keine chemische Reaktion eingegangen sind, durch die das Epoxidharz gehärtet oder in eine andere Ware umgewandelt worden wäre, die keine Epoxidgruppen mehr enthält. Die betroffene Ware, mit Ursprung China, Südkorea, Taiwan und Thailand ist derzeit unter den KN-Codes ex 2910 90 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3907 30 00 (TARIC-Codes 2910 90 00 05, 3824 99 92 96, 3824 99 93 10, 3907 30 00 05, 3907 30 00 20 und 3907 30 00 80) eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/4137 (Amtsblatt C vom 1. Juli 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren Epoxidharzen mit Ursprung China, Südkorea, Taiwan und Thailand mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD711-ER-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD711-ER-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Epoxidharz an
Im Juli 2024 leite die Europäische Kommission nach einem Antrag vom Ad-hoc-Bündnis der Epoxidharzhersteller ein Antidumpingverfahren für Einfuhren aus China, Südkorea, Taiwan und Thailand ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2714 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als
Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen auf der Grundlage von Epichlorhydrin und einem aliphatischen oder aromatischen alkoholischen Bestandteil (wie BPA) handelt, fest, halbfest oder flüssig, aller Kategorien, Reinheitsgrade, Molekülgewichte oder -strukturen, auch mit Modifikatoren, Härtern oder Zusatzstoffen, sofern die Härter keine chemische Reaktion eingegangen sind, durch die das Epoxidharz gehärtet oder in eine andere Ware umgewandelt worden wäre, die keine Epoxidgruppen mehr enthält, die derzeit unter den KN-Codes ex 2910 90 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3907 30 00 (TARIC-Codes 2910 90 00 05, 3824 99 92 96, 3824 99 93 10, 3907 30 00 05, 3907 30 00 20 und 3907 30 00 80) eingereiht werden und ihren Ursprung in China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die folgenden Waren sind von der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware ausgenommen:
- bestimmte Farb- und Beschichtungsprodukte, d. h. Gemische, Mischungen oder andere Formulierungen von Epoxidharzen, Härtern und Pigmenten, in jeder Form, in einem oder mehreren Behältnissen verpackt, wobei 1) das Pigment mindestens 10 GHT des Gesamtgewichts der Ware ausmacht, 2) das Epoxidharz höchstens 80 GHT des Gesamtgewichts der Ware ausmacht und 3) der Härter von 5 bis 40 % des Gesamtgewichts der Ware ausmacht,
- vorimprägnierte Gewebe oder Fasern, häufig als „Prepregs“ bezeichnet, d. h. mit Epoxidharz imprägnierte Verbundwerkstoffe aus Gewebe oder Fasern (in der Regel Kohlenstoff oder Glas),
- Gemische von Epoxidharzen mit anderen Stoffen, die derzeit unter anderen KN-Codes als 2910 90 00, 3824 99 92, 3824 99 93 und 3907 30 00 eingereiht werden.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1617.
Stand: 25.10.2024