Antidumpingverfahren: Kalziumsilizium
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 4 Minuten
Produkt
eine Legierung oder eine chemische Verbindung mit einem Gehalt von 16 % oder höher an Kalzium, 45 % oder höher an Silizium, weniger als 14 % Eisen und höchstens 10 % an einem anderen chemischen Element, auch in Massenladungen, in Säcken oder Eisenfässern verpackt, in Flachstahlblechen (oder gefüllten Drähten) gestellt oder in einer anderer Darreichung - übliche Bezeichnung: Kalziumsilizium („CaSi“)
Land
China
KN-Code
ex 7202 99 80, ex 2850 00 60
Verwendung
zur Herstellung von speziellen Metalllegierungen verwendet, CaSi-Legierungen werden als Desoxidationsmittel und Entschwefelungsmittel bei der Herstellung von hochwertigem Stahl verwendet
Kläger
Euroalliages
Chronologie
Einleitung:
Bekanntmachung 2021/C 58/15 vom 18.Februar 2021
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1811 vom 14. Oktober 2021
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/468 vom 23. März 2022
Europäische Kommission leitet Antidumpinguntersuchung ein
Der Europäischen Kommission liegt ein Antrag von Euroalliages, einem Verband, der alle Hersteller von Kalziumsilizium in der Union vertritt, auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Kalziumsilizium (KN-Codes ex 7202 99 80 und ex 2850 00 60 (TARIC-Codes 7202998030 und 2850006091) mit Ursprung in China vor.
Bei der gegenständlichen Ware handelt es sich um eine Legierung oder eine chemische Verbindung mit einem Gehalt von 16 % oder höher an Kalzium, 45 % oder höher an Silizium, weniger als 14 % Eisen und höchstens 10 % an einem anderen chemischen Element, auch in Massenladungen, in Säcken oder Eisenfässern verpackt, in Flachstahlblechen (oder gefüllten Drähten) gestellt oder in einer anderer Darreichung - übliche Bezeichnung: Kalziumsilizium („CaSi“).
Die betroffene Ware wird zur Herstellung von speziellen Metalllegierungen verwendet. CaSi-Legierungen werden als Desoxidationsmittel und Entschwefelungsmittel bei der Herstellung von hochwertigem Stahl verwendet.
Eine Liste der vom Antragssteller bekanntgegebene Unions-Hersteller, Unions-Zulieferern, chinesischen Hersteller, Unions-Verwendern und Importeuren/Händler ist zu finden unter: Information about Complaint/Request (europa.eu)
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil beträchtlich gestiegen sind. Die vom Antragsteller vorgelegten Information zeigen, dass sich die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf die Verkaufsmengen in der EU und auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung, seine finanzielle Lage und seine Beschäftigungssituation sehr nachteilig beeinflusst haben.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 58/15 vom 18.Februar 2021 die Einleitung des Antidumpingverfahrens bekannt.
Interessierte Unternehmen müssen Kontakt mit der Europäischen Kommission aufnehmen:
Kontakt:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIЁ
E-Mail:
- Zum Dumping: TRADE-AD679-CALCIUM-SILICON-DUMPING@ec.europa.eu
- Zur Schädigung: TRADE-AD679-CALCIUM-SILICON-INJURY@ec.europa.eu
Fragebögen zur Teilnahme am Verfahren stellt die Kommission zur Verfügung unter: Case AD679 - Calcium silicon - Trade - European Commission (europa.eu)
Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Allfällige vorläufige Maßnahmen können spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission führt vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein
Im Februar 2021 leitete die Kommission nach Antrag von Euroalliages, einem Verband, der alle Hersteller von Kalziumsilizium in der Union vertritt, eine Antidumping-Untersuchung gegen die Einfuhr von Kalziumsilizium (KN-Codes ex 7202 99 80 und ex 2850 00 60) mit Ursprung in China ein.
Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung der Unionsindustrie. Die Unionsindustrie erlitt erhebliche Einbrüche bei Produktion, Verkaufsmengen, Beschäftigung und Rentabilität. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde die Marktbedingungen für die Unionsindustrie verbessern und ihr helfen, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen bzw. die Umsetzung von Umstrukturierungsplänen zu erleichtern. Anderenfalls wäre die künftige Produktion von Kalziumsilizium und auch nachgelagerte Industrien wie der Ferrolegierungssektor gefährdet.
Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1811 (Amtsblatt L 366 vom 15. Oktober 2021) die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Der vorläufige Antidumpingzollsatz beträgt 50,6%. Für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifisch niedrigere Zollsätze zwischen 31,5% und 43,3% festgelegt. Diese kommen bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung (siehe Artikel 1 Abs 3) zur Anwendung. Die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gelten für die Dauer von sechs Monaten.
Europäische Kommission gibt Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt
Im Februar 2021 leitete die Kommission nach Antrag von Euroalliages, einem Verband, der alle Hersteller von Kalziumsilizium in der Union vertritt, eine Antidumping-Untersuchung gegen die Einfuhr von Kalziumsilizium (KN-Codes ex 7202 99 80 und ex 2850 00 60) mit Ursprung in China ein. Im Oktober 2021 gab die Kommission daraufhin die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
Nun bestätigte die Kommission in ihrer weiteren Untersuchung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung der Unionsindustrie. Dies führte zu einer negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage und einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Die endgültige Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen, die Kapazitätsauslastung zu steigern, die Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben und die Rentabilität auf ein Niveau zu steigern, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten wäre.
Die Kommission hat daher die Schlussfolgerung gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge und die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden.
Daher gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/468 vom 23. März 2022 die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
Die Höhe des endgültigen Antidumpingzollsatzes wurde auf 50,7 % festgelegt. Für die in Art.1 Abs. 2 genannten Unternehmen wurden unternehmensspezifische niedrigere Antidumpingzollsätze festgelegt (31,5 % – 42,7 %). Die Anwendung dieser Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung und ein Werkszertifikat vorgelegt werden.
Diese Verordnung tritt mit 24. März 2022 in Kraft und ist für fünf Jahre gültig.
Stand: 24.03.2022