Carnet ATA: Angabe des Warenwertes in der „Allgemeinen Liste“

Was sind die Folgen, wenn ein Wert zu niedrig angesetzt wird. 

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Beim Carnet ATA handelt es sich um ein Haftungsdokument. Es ersetzt die Zollanmeldung und die bei der vorübergehenden Einfuhr in ein Drittland zu leistende Sicherheit für die auf den Waren lastenden Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben. Es ersetzt demnach das Bardepot, die Bürgschaftserklärung oder die Bankgarantie! Für alle in Österreich ausgestellten Carnet ATA haftet die Wirtschaftskammer Österreich gegenüber den ausländischen Zollbehörden. Die Bemessungsgrundlage für allfällige Abgaben ist der Warenwert. Im Normalfall ist dies der in der Allgemeinen Liste des Carnet ATA angegebene Warenwert.

Was ist unter dem Warenwert zu verstehen? Im Carnetformular ist zu ersehen, dass unter dem Wert der Ware der Handelswert zu verstehen ist. Der Handelswert ist der unter marktüblichen Umständen erzielbare Preis eines Wirtschaftsgutes.

Mitunter werden aus den unterschiedlichsten Gründen, zum Beispiel aus falsch verstandener Sparsamkeit, diese Warenwerte nicht in der tatsächlichen Höhe, sondern verkürzt (zu niedrig) angegeben. Die Weltzollorganisation hat schon vor längerer Zeit festgehalten, dass die Wirtschaftskammer Österreich jedoch für die Abgaben in voller Höhe haftet und nicht nur für die auf Basis der verkürzten Warenwerte errechneten Abgaben.

Die Wirtschaftskammer Österreich kann bei der Vorschreibung von Eingangsabgaben durch eine ausländische Zollverwaltung beim Carnetinhaber Regress üben. 


Aus gegebenem Anlass möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass nicht nur der Carnetinhaber sondern auch der Unterzeichner des Antrags und der Verpflichtungserklärung persönlich haftet, wenn zu niedriger Warenwerte in der Allgemeinen Liste des Carnet ATA angeführt wurden. Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin hat somit die vollen straf- und zivilrechtlichen Folgen bei zu tragen.

Wir müssen auch darauf hinweisen, dass eine Verkürzung des Warenwertes (Unterbewertung der Ware) im Zielland zu einer Beschlagnahme der Ware und zu einem Finanzstrafverfahren führen kann.

Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.

Stand: 29.08.2017

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