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Carnet ATA – pädagogisches Material, wissenschaftliches Material, kulturelle Zwecke

Die Verwendung unter diesem Titel ist ausschließlich für Waren möglich, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden

Lesedauer: 1 Minute

Die Anlage völkerrechtlichen Grundlage der Istanbul-Konvention trägt die Überschrift „WAREN, DIE FÜR DEN UNTERRICHT, FÜR WISSENSCHAFTLICHE ODER KULTURELLE ZWECKE EINGEFÜHRT WERDEN“. Sie dürfen ausschließlich für diese Zwecke Verwendung finden und nur unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Sie dürfen also nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes oder einer Mietvereinbarung sein.

Die Konvention enthält auch eine erläuternde Liste, die keinesfalls als taxativ angesehen werden darf. Die Ausgabestelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes berät sie gerne.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 13.01.2017

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