Carnet ATA – Messen und Ausstellungen
Wie kann das Haftungsdokument für Messegüter verwendet werden?
Lesedauer: 1 Minute
Die völkerrechtlichen Grundlagen definieren die Begriffe Ausstellungen, Messen, Kongresse oder ähnliche Veranstaltungen folgendermaßen:
- Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
- Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;
- Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;
- Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen;
- Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters.
Grundsätzlich ausgenommen sind jedoch Veranstaltungen und Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.
ACHTUNG! In manchen Ländern ist der Verkauf von Carnetwaren grundsätzlich nicht gestattete und wird strafrechtlich geahndet!
Die Istanbul-Konvention legt darüber hinaus auch fest, dass Waren, die unter diesem Verwendungszweck vorübergehend eingeführt werden, nicht verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden dürfen. Weiters besteht das Verbot, die Waren vom Veranstaltungsgelände zu entfernen. Ausnahmen bestehen nur, wenn es das innerstaatlich Recht des Landes der vorübergehenden Verwendung gestattet. Die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes berät Sie gerne.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Stand: 13.01.2017