Person mit Brille mittleren Alters sitzt in Businesskleidung an einem Schreibtisch und bearbeitet ein Dokument mit einem Stift, im Hintergrund ist eine helle Fensterfront
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Beschränkung der Vergabe von Subaufträgen in der Bau-, Fleisch- und Übersiedlungsbranche

Verbot der so genannten „finanziellen Unterauftragsvergabe“ seit 1.1.2025

Lesedauer: 2 Minuten

Belgien
22.01.2025

Das Gesetz vom 15. Mai 2024 zur Änderung des Sozialstrafrechts ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Dieses neue Verbot soll den Kampf gegen Sozialbetrug verstärken.

Das Gesetz führt klare Regeln für die Vergabe von Subaufträgen in drei Branchen ein: Bausektor, fleischverarbeitende Industrie und Übersiedlungsbranche.

Seit dem 1. Jänner 2025 ist es Unterauftragnehmern verboten, den gesamten Auftrag an Subunternehmer zu vergeben. Das Gesetz sieht nun nämlich ausdrücklich vor, dass es „einem Unterauftragnehmer untersagt ist, die gesamte Ausführung des Vertrags, den er mit seinem eigenen Vertragspartner geschlossen hat, an einen Subunternehmer zu vergeben.“

Um Umgehungsversuche vorzubeugen, ist es einem Subunternehmer auch untersagt, lediglich die Koordination der Vertragsausführung zu behalten.

Jeder Subunternehmer muss „einen Teil der Arbeiten“ selbst ausführen, unabhängig davon, ob es sich um einen unabhängigen Dienstleister, ein Einzelunternehmen, ein Unternehmen mit eigenem Personal, ein Unternehmen mit Leihpersonal oder um einen Selbstständigen handelt.

Was ist unter „einem Teil der Arbeiten“ zu verstehen? Es kann sich um einen kleinen Teil handeln, aber auf jeden Fall nicht um Koordinierungsarbeiten. Die Einstellung eines Bauleiters/Projektleiters ist keine Lösung. Der Gesetzgeber spricht von „mindestens 1 %“ der Arbeiten, die der Subunternehmer selbst ausführen muss.  

Das neue Verbot gilt nicht für den Hauptauftragnehmer. Dieser wird im Gesetz definiert als „jeder, der sich direkt gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, für einen Preis Tätigkeiten zugunsten dieses Auftraggebers auszuführen oder ausführen zu lassen“. Es handelt sich also um den Unternehmer, der direkt mit dem Auftraggeber verhandelt. Auf den ersten Blick ändert sich für den Hauptauftragnehmer also nur wenig, er bleibt aber weiterhin der Garant für die Einhaltung der Rechtsvorschriften.

Zusätzliche Bestimmungen für die Übersiedlungsbranche

In der Übersiedlungsbranche wird die Kette der Subunternehmer ebenfalls begrenzt. Spätestens seit 1. Jänner 2025 darf diese Kette nicht mehr als drei Stufen umfassen. Die Kette darf also höchstens aus dem direkten Subunternehmer des Hauptunternehmers, dem Subunternehmer der zweiten Ebene und dem Subunternehmer der dritten Ebene bestehen. Jeder Subunternehmer, der Unteraufträge vergibt, informiert seinen eigenen Subunternehmer schriftlich über die Ebene, auf der er sich in der Kette der Subunternehmer befindet.

Es wird auch eine gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Lohn- und Sozialschulden des Subunternehmers eingeführt. Diese Bestimmung gab es bereits im Bausektor.

Auch im Übersiedlungssektor wird ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten eingeführt. Die Anwesenheiten müssen via Checkin@work registriert werden.

Für jeden Arbeitsort, an dem Übersiedlungstätigkeiten durchgeführt werden, wird die Anwesenheit jeder natürlichen Person registriert.

Bei Bedarf kann Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Brüssel gerne deutschsprachige Rechtsanwälte und Steuerberater für rechtsverbindliche Beratung empfehlen.

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