Nahaufnahme einer Person, die an einem Schreibtisch sitzt und sich Notizen auf Papier macht. Auf dem Schreibtisch ist ein Monitor mit einer Tastatur, ein Tablet und eine kleine Topfpflanze. Im Hintergrund ist verschwommen ein Büro mit einem Regal zu sehen
© Contrastwerkstatt | stock.adobe.com

Änderungen für Unternehmen in Belgien mit Jahresbeginn 2025

Besonders eine Reihe neuer Mehrwertsteuerverpflichtungen werden erhebliche Auswirkungen auf belgische Mehrwertsteuerpflichtige haben

Lesedauer: 5 Minuten

Belgien
08.01.2025

Die Reform der Mehrwertsteuerkette und mehr steuerliche Unterstützung für Unternehmen, die in Nachhaltigkeit investieren, stehen mit Jahreswechsel auf der Tagesordnung. Was sind die anderen Änderungen per 1.1.2025?

1. Reform der Mehrwertsteuerverpflichtungen 

Ab dem 1. Jänner 2025 (und bis zum 1. Jänner 2026) müssen sich alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen mit der schrittweisen Einführung der „Modernisierung der Mehrwertsteuerkette“ auseinandersetzen.

Konkret kann die Umsatzsteuererklärung, wenn sie alle drei Monate eingereicht wird, nun bis zum 25. Tag des Monats, der auf das Quartalsende folgt, bei der Steuerbehörde eingereicht werden und nicht mehr wie bisher bis zum 20. Tag. Die Frist von 20 Tagen bleibt jedoch für diejenigen, die eine monatliche Erklärung abgeben, unverändert.

Die Möglichkeit, eine Meldung nach Ablauf der Fristen zu ändern, wird außerdem abgeschafft. Jede Änderung muss nun in die nächste Meldung aufgenommen werden.

Wenn eine USt-Erklärung nicht rechtzeitig eingereicht wird, wird die Steuerbehörde drei Monate nach dem betreffenden Zeitraum einen Vorschlag für eine alternative Erklärung versenden. Dieser Vorschlag wird einen zu zahlenden MwSt.-Betrag angeben, der auf dem höchsten in den vorangegangenen 12 Monaten gemeldeten Betrag basiert, mindestens jedoch 2.100 Euro. Der Steuerpflichtige wird außerdem einen Monat Zeit haben, um seine Erklärung einzureichen. Wenn die Erklärung nach Ablauf dieser Frist immer noch nicht eingereicht wurde, wird der Vorschlag zu einer endgültigen Erklärung, die nur durch Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren angefochten werden kann.

Es wird eine gesetzliche Frist von einem Monat für die Beantwortung von Informationsanfragen der Steuerbehörden eingeführt, die am dritten Werktag nach dem Versanddatum der Anfrage beginnt. Diese Frist kann auf zehn Tage verkürzt werden, wenn die Rechte des Fiskus gefährdet sind oder wenn es um die Rückerstattung von Mehrwertsteuerguthaben geht.

Außerdem wird das Verfahren zur Erstattung von Mehrwertsteuerguthaben überarbeitet. So können monatliche Erklärende eine monatliche Erstattung erhalten, ohne dass eine besondere Genehmigung erforderlich ist.

Schließlich wurden die Bußgelder für die verspätete oder nicht erfolgte Abgabe der Umsatzsteuererklärung sowie für die Nichtzahlung der Umsatzsteuer angepasst.

2. Steuerliche Unterstützung für Unternehmen, die in Nachhaltigkeit investieren

Belgische Unternehmen, die Investitionen zugunsten des Klima- und Energiewandels tätigen, werden ab dem 1. Jänner von einer erhöhten steuerlichen Unterstützung profitieren. Sie können insbesondere einen Abzug von 40% für ihre nachhaltigen Investitionen in den Bereichen Klima und Umwelt, Energie oder auch Mobilität in Anspruch nehmen.

Konkret können die Unternehmen einen Teil der im Geschäftsjahr getätigten nachhaltigen Investitionen von ihrer Steuerbemessungsgrundlage abziehen. Der Mechanismus führt zu einer Steuersenkung, wodurch die Unternehmer einen Teil ihrer Investitionen wieder hereinholen können.

Der erhöhte Abzug für nachhaltige Investitionen in den Bereichen Mobilität, Energie und Umwelt wird für Selbstständige und KMU auf 40% und für große Unternehmen auf 30% erhöht.

Der neue Vorteil soll eine gezielte Unterstützung für Unternehmen, insbesondere KMU, darstellen, die sich beispielsweise für die Isolierung ihrer Gebäude, die Installation einer Wärmepumpe zum Heizen oder die Entwicklung einer Radverkehrspolitik für ihre Mitarbeiter oder Lieferungen entscheiden.

Das Instrument bietet auch steuerliche Anreize für Investitionen wie die Reparatur und Demontage von Geräten, die Sammlung und Reinigung von wiederverwendbaren Produkten, die Verwendung von recycelten Textilien oder die Verwendung von nachhaltigen chemischen Substanzen.

Investitionen in umwelt- oder klimaschädliche Bereiche, wie fossile Energieträger oder die Produktion von Pestiziden, werden hingegen vom Abzugsmechanismus ausgeschlossen.

Die Investitionen, die für den erhöhten Abzug in Frage kommen, sind in Listen aufgeführt, die per Königlichem Erlass veröffentlicht werden. Um den Steuerabzug zu erhalten, sind Bescheinigungen erforderlich, die beim Mobilitätsministerium für den Bereich Transport und bei den Regionen für den Bereich Energie und Umwelt ausgestellt werden.

3. Senkung des Arbeitgeberbeitrags für das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag

Die SAB-Regelung (System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, früher Frühpension genannt) wird für Arbeitgeber wieder billiger. Nach einem Anstieg in den Jahren 2023 und 2024 kehren die Arbeitgeberbeiträge auf das Niveau von 2022 zurück, sofern keine neuen Rechtsvorschriften erlassen werden. Die niedrigeren Beitragssätze werden automatisch ab 2025 angewendet.

4. Endspurt, um von der Absetzbarkeit von Firmenwagen mit Verbrennungsmotor zu profitieren

Für Autos mit Verbrennungsmotor, die ab dem 1. Jänner 2026 gekauft (oder geleast) werden, wird kein Abzug mehr erlaubt sein. Das bedeutet, dass 2025 das letzte Jahr ist, in dem Unternehmen und Selbstständige einen Steuerabzug für den Kauf von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor (d.h. ein Auto mit Diesel- oder Benzinmotor, mit oder ohne Hybridantrieb) in Anspruch nehmen können.

Diese Abzugsfähigkeit wird jedoch ab 2025 schrittweise reduziert: 75% im Jahr 2025, 50% im Jahr 2026, 25% im Jahr 2027 und 0% im Jahr 2028.

Zu beachten ist, dass es ab 2025 keinen Mindestsatz von 50% oder sogar 40% für Autos mit einem CO2-Ausstoß von 200 g/km oder mehr geben wird.

5. Firmenwagen: Höhere CO2-Beiträge

Für Firmenwagen, mit denen Arbeitnehmer private Fahrten unternehmen können, müssen die Arbeitgeber einen CO2-Solidaritätsbeitrag an das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) zahlen.

Der Grundbetrag dieses Beitrags (der auch für Elektroautos gilt) wird ab dem 1. Jänner 2025 schrittweise erhöht. Der indexierte Grundbeitrag ab 2025 beträgt 37,33 Euro für Autos, die ab dem 1. Juli 2023 erworben wurden, und 33,22 Euro für Autos, die vor diesem Datum erworben wurden.

Es gibt auch einen Indexierungskoeffizienten, der an den Gesundheitsindex vom September gekoppelt ist. Ab dem 1. Jänner 2025 wird er 1,5948 betragen. Für Autos, die ab dem 1. Juli 2023 gekauft werden und CO2 ausstoßen, muss auch mit einem „CO2-Multiplikator“ multipliziert werden. Im Jahr 2025 beträgt dieser Multiplikator 2,75.

6. Erstattung der Kosten für das Aufladen eines e-Firmenwagens zu Hause

Ab dem 1. Jänner können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern, die über einen elektrischen Firmenwagen verfügen, die Kosten für das Aufladen zu Hause anhand eines Pauschaltarifs erstatten. Dieser wird vierteljährlich von der Verwaltung auf der Grundlage der Tarife der CREG (Belgian Federal Commission for Electricity and Gas Regulation) festgelegt. 

7. Änderungen im Haftungsrecht

Das neue Buch 6 des Zivilgesetzbuches wird am 1. Jänner in Kraft treten und einige wichtige Änderungen im Haftungsrecht mit sich bringen.

Das neue Buch 6 bestimmt weiterhin, was ein Fehler ist, welcher Schaden ersetzt werden muss und wann ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden besteht.

Ausgangspunkt der Reform ist die Suche nach einem Gleichgewicht zwischen der Handlungs- und Unternehmerfreiheit, die es den Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen soll, ihre Geschäfte zu betreiben, einerseits und dem Recht auf Sicherheit, das es dem Geschädigten ermöglichen soll, den ihm entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, andererseits.

Buch 6 regelt u. a. die Haftung der Hilfsperson (z.B. des Subunternehmers) und nimmt auch eine Korrektur der traditionellen Voraussetzung der Erforderlichkeit vor. Außerdem wird die Klagebefugnis von Verbänden bestätigt.

Erfüllungsgehilfen genießen im Übrigen nicht mehr den Grundsatz der Quasiimmunität. Der Vertragspartner kann den Erfüllungsgehilfen seines Vertragspartners im Falle eines Fehlers bei der Vertragserfüllung direkt haftbar machen.

Die Bestimmungen des neuen Buches gelten für haftungsrelevante Sachverhalte, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind. 

8. Verschiebung des Federal Learning Account

Die Frist für Arbeitgeber, Schulungen und Schulungsansprüche im Federal Learning Account (FLA) zu registrieren, wurde auf den 1. April 2025 verschoben. Es handelt sich also nur um eine Verschiebung und nicht um eine Annullierung.

Die Registrierungspflicht und das FLA-Tool bleiben bestehen.


Bei Bedarf kann Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Brüssel (E bruessel@wko.at) gerne deutschsprachige Rechtsanwälte und Steuerberater für rechtsverbindliche Beratung empfehlen.

Weitere interessante Artikel
  • In einem hohen Raum mit einem großen Fenster und hellgrünen Wänden stehen ein helles Sofa und ein Couchsessel. Links vom Sofa ist eine Stehlampe. Vor dem Sofa ist ein runder Teppich, auf dem zwei runde, niedrige Tische sind

    14.10.2024

    XXXLutz geht Partnerschaft mit belgischem Möbelhaus Gaverzicht ein
    Weiterlesen
  • Miniatureinkaufswagen auf Holzuntergrund platziert, im Hintergrund verschwommen Paragrafzeichen und Buch mit Richterhammer

    16.10.2024

    Wichtige Änderungen im belgischen eCommerce
    Weiterlesen