Bauarbeiter auf einer hydraulischen Hebebühne
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Mobile Zugangstechnik

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 5 Minuten

Produkt

Mobile Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind.

Land

China

KN-Code

ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90, ex 8431 20 00, ex 8431 39 00

Verwendung

konstruiert zum Heben von Personen

Kläger

Bündnis zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU - CMAE


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2023/783 vom 13. November 2023

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 vom 24. Mai 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bezüglich Einfuhren mobiler Zugangstechnik aus China bekannt 

Am 29. September 2023 erhielt die Europäische Kommission vom „Bündnis zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU“ einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um mobile Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind. Die betroffenen Ware ist derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19 und ex 8428 90 90 (was mobile Zugangstechnik betrifft) sowie ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (was vormontierte oder montagefertige Bauteile betrifft) (TARIC-Codes: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eingereiht.

Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/783 (Amtsblatt C vom 13. November 2023) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an 

Im November 2023 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung China, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind, ein.

Die Europäische Kommission kann laut Artikel 24 (5) der Verordnung (EU) 2016/1037 (Antisubventionsverordnung) geeignete Schritte unternehmen, um die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren rückwirkend eingeführt werden können.

Nach Untersuchung der derzeit vorherrschenden Lage gelangt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware zu rechtfertigen.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 (Amtsblatt L vom 24. Mai 2024) die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die getätigten Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90, ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 eingereiht werden (TARIC-Codes: 8427201910, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010) und die ihren Ursprung in China haben, zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichungen dieser Verordnung Stellung nehmen.


Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung C/2024/2362 vom 27. März 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens bekannt 

Am 13. Februar 2024 erhielt die Europäische Kommission vom „Bündnis zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU“ einen Antrag auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um mobile Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind. Die betroffene Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19 und ex 8428 90 90 (was mobile Zugangstechnik betrifft) sowie ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (was vormontierte oder montagefertige Bauteile betrifft) (TARIC-Codes: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eingereiht.

Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung C/2024/2362 (Amtsblatt C vom 27. März 2024) die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechniken mit Ursprung China bekannt.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden. 

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.

Stand: 24.05.2024