Antidumpingverfahren: Mobile Zugangstechnik
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 8 Minuten
Produkt
Mobile Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind.
Land
China
KN-Code
ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90, ex 8431 20 00, ex 8431 39 00
Verwendung
konstruiert zum Heben von Personen
Kläger
Bündnis zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU - CMAE
Chronologie Antidumpingverfahren
Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2023/783 vom 13. November 2023
Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 vom 24. Mai 2024
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915 vom 12. Juli 2024
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bezüglich Einfuhren mobiler Zugangstechnik aus China bekannt
Am 29. September 2023 erhielt die Europäische Kommission vom „Bündnis zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU“ einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um mobile Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind. Die betroffenen Ware ist derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19 und ex 8428 90 90 (was mobile Zugangstechnik betrifft) sowie ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (was vormontierte oder montagefertige Bauteile betrifft) (TARIC-Codes: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eingereiht.
Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.
Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/783 (Amtsblatt C vom 13. November 2023) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung China mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
- E-Mail (Dumping): TRADE-AD698-DUMPING@ec.europa.eu
- E-Mail (Schädigung): TRADE-AD698-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.
Vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an
Im November 2023 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung China, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind, ein.
Die Europäische Kommission kann laut Artikel 24 (5) der Verordnung (EU) 2016/1037 (Antisubventionsverordnung) geeignete Schritte unternehmen, um die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren rückwirkend eingeführt werden können.
Nach Untersuchung der derzeit vorherrschenden Lage gelangt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware zu rechtfertigen.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 (Amtsblatt L vom 24. Mai 2024) die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die getätigten Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90, ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 eingereiht werden (TARIC-Codes: 8427201910, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010) und die ihren Ursprung in China haben, zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichungen dieser Verordnung Stellung nehmen.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Am 13. November 2023 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Mobiler Zugangstechnik mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915 (Amtsblatt L vom 12. Juli 2024) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.
Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und auf die Einfuhren vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon – ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind –, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90, ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben.
Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:
- Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd (TARIC Zusatzcode 89DL): 55,3 %
- Oshkosh JLG (Tianjin) Equipment Technology Co., Ltd. (TARIC Zusatzcode 89DM): 23.6 %
- Terex (Changzhou) Machinery Co., Ltd. (TARIC Zusatzcode 89DN): 14,3 %
- Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd. (TARIC Zusatzcode 89DO): 31,3 %
- Andere kooperierende Unternehmen: 28,0 %
- Alle übrigen Unternehmen: 55,3 %
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.
Chronologie Antisubventionsverfahren
Einleitung Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung C/2024/2362 vom 27. März 2024
Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2725 vom 25. Oktober 2024
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens bekannt
Am 13. Februar 2024 erhielt die Europäische Kommission vom „Bündnis zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU“ einen Antrag auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um mobile Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind. Die betroffene Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19 und ex 8428 90 90 (was mobile Zugangstechnik betrifft) sowie ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (was vormontierte oder montagefertige Bauteile betrifft) (TARIC-Codes: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eingereiht.
Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung C/2024/2362 (Amtsblatt C vom 27. März 2024) die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechniken mit Ursprung China bekannt.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
- E-Mail (Subvention): TRADE-AS-704-MAE-SUBSIDY@ec.europa.eu
- E-Mail (Schädigung): TRADE-AS-704-MAEINJ@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.
Vorläufige Maßnahmen können spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.t
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an
Im August 2024 leite die Europäische Kommission ein Antisubventionsverfahren für Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1037) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2725 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90 (was mobile Zugangstechnik betrifft) sowie ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (was vormontierte oder montagefertige Bauteile mobiler Zugangstechnik betrifft) (TARIC-Codes 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Stand: 25.10.2024