Antidumpingverfahren: Hartholzsperrholz
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 3 Minuten
Produkt
Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31 , 4412 33 und 4412 34 , auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet
Land
China
KN-Code
4412 31 10 80, 4412 31 90 00, 4412 33 10 12, 4412 33 10 22, 4412 33 10 82, 4412 33 20 10, 4412 33 30 10, 4412 33 90 10, und 4412 34 00 10
Kläger
Greenwood Consortium
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/6048 vom 11. Oktober 2024
Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3140 vom 18. Dezember 2024
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im August 2024 erhielt die Europäische Kommission vom Greenwood Consortium, einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31, 4412 33 und 4412 34, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet.
Die Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter den KN-Codes 4412 31 10 80, 4412 31 90 00, 4412 33 10 12, 4412 33 10 22, 4412 33 10 82, 4412 33 20 10, 4412 33 30 10, 4412 33 90 10, und 4412 34 00 10 eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/6048 (Amtsblatt C vom 14. Juni 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung China mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD717-PLYWOOD-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD717-PLYWOOD-INJURY@ec.europa.eu
Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die etwaige Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in China wird rechtzeitig veröffentlicht.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an
Im Oktober 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3140 (Amtsblatt L vom 18. Dezember 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden nach angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31, 4412 33 und 4412 34, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, die derzeit unter den HS-Codes ex 4412 31, ex 4412 33 und ex 4412 34 (KN- und TARIC-Codes 4412 31 10 80, 4412 31 90 00, 4412 33 10 12, 4412 33 10 22, 4412 33 10 82, 4412 33 20 10, 4412 33 30 10, 4412 33 90 10 und 4412 34 00 10) eingereiht werden und die ihren Ursprung in China haben, zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Stand: 18.12.2024