abgehakte Kästchen in Checkliste
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Transporteure, Fachgruppe

Zuverlässigkeit

Voraussetzung zur Erteilung der Gewerbeberechtigung

Lesedauer: 1 Minute

16.11.2023

Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

  1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
  2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
  3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
    1. die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
    2. die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

Verkehrsunternehmensregister – Risikoeinstufungssystem

Das Risikoeinstufungssystem erfolgt mittels der im Verkehrsunternehmensregister (siehe nachstehende Punkt) eingerichteten Kontrolldatenbank. Die Risikoeinstufung erfolgt gemäß § 103c Abs. 4 KFG automatisch an Hand eines vorgegebenen Algorithmus auf Basis rechtskräftiger Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben. 

Für das Risikoeinstufungssystem wird eine von der Kommission empfohlene Formel verwendet. Die Verstöße werden nach Maßgabe des § 134 Abs. 1b KFG nach ihrer Schwere gewichtet. 

  • VSI = Sehr schwerwiegender Verstoß
  • SI = Schwerwiegender Verstoß
  • MI = Geringfügiger Verstoß. 

Zur Berechnung wird ein dreijähriger Betrachtungszeitraum herangezogen. Die Verstöße werden im letzten Jahr schwerer gewichtet als im Jahr davor. Um Ungleichbehandlung von kleinen und großen Unternehmen zu vermeiden, wird die Anzahl der Kontrollen in der Formel berücksichtigt.


Tipp:
Das erweiterte Risikoeinstufungssystem und seine Konsequenzen