Person mit sanften Lächeln hält Brille in der Hand, im Hintergrund weitere Personen
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Transporteure, Fachgruppe

Verkehrsleiter – gewerberechtlicher Geschäftsführer

im Güterbeförderungsgewerbe

Lesedauer: 1 Minute

16.11.2023

Verkehrsleiter

Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der gewerbeerteilenden Behörde (Magistratsabteilung 63) zu benennen, der zuverlässig und fachlich geeignet sein muss. Weiters muss er die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten (bei Dienstnehmern mindestens 20 Wochenstunden). Der Verkehrsleiter wird mit Bescheid durch die gewerbeerteilende Behörde genehmigt. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß § 5 GütbefG erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss folgende persönliche Anforderungen erfüllen:

  • Vorliegen der auch für den Gewerbeinhaber geltenden allgemeinen persönlichen Voraussetzungen (mit bestimmten Einschränkungen bei den insolvenzrechtlichen Ausschlussgründen), Befähigungsnachweis bei reglementierten Gewerben
  • entsprechende Position im Unternehmen
  • entsprechende tatsächliche Betätigung im Betrieb

Bei reglementierten Gewerben gilt je nach Rechtsform Folgendes: 

  • Einzelunternehmen: Ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. 
  • Gesellschaft oder sonstige juristische Person: Entweder Vertretungsbefugnis (z.B. im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer) oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

Das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist der gewerbeerteilenden Behörde (Magistratsabteilung 63) unverzüglich mitzuteilen.  

Fristen zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers

  • Einzelunternehmen: innerhalb eines Monats
  • Gesellschaft oder sonstige juristische Person: innerhalb von sechs Monaten 

Die elektronische Abwicklung von Gewerbeangelegenheiten ist für alle Gewerbetreibenden möglich - auch für das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe (grenzüberschreitend oder innerstaatlich).

Die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers kann online erledigt werden.

Haben Sie Fragen? Das Team der Fachgruppe hilft Ihnen gerne weiter.