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Transporteure, Fachgruppe

Ein Transportunternehmen mit Kfz über 3,5 Tonnen gründen

Allgemeine Informationen und Überblick

Lesedauer: 2 Minuten

16.11.2023

Allgemeine Informationen zur Gründung wie z.B. Gründungskosten, Sozialversicherung, Gebührenbefreiung (NeuFöG) etc. finden Sie auf der Homepage des Gründerservice.

Nutzen Sie auch das umfangreiche Angebot der Online-Services, die Sie in unterschiedlichen Phasen der Gründung unterstützen.

Gewerbezugehörigkeit

Das Güterbeförderungsgewerbe mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t ist ein konzessioniertes Gewerbe.

Gewerbeberechtigungen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

  1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr)
    diese berechtigt zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liege
  2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)
    berechtigt auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs

Eine Gewerbeberechtigung ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen und darf erst nach Rechtskraft der bescheidmäßigen Genehmigung ausgeübt werden. Die Behörde stellt dem Gewerbeinhaber so viele beglaubigte GISA Abschriften aus, als Kraftfahrzeuge vom Umfang (Anzahl der Kraftfahrzeuge) umfasst sind.

Voraussetzungen für die Erteilung der Gewerbeberechtigung

Hier eine kurze Zusammenfassung der Voraussetzungen zur Erteilung der Gewerbeberechtigung:

  • Zuverlässigkeit
  • finanzielle Leistungsfähigkeit 
    9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug
    Detaillierte Informationen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie Dokumente zum Download finden Sie hier.
  • fachliche Eignung – Befähigungsprüfung
    Detaillierte Informationen zur Befähigungsprüfung sowie alle Informationen zum WIFI-Vorbereitungskurs finden Sie hier. Im Downloadbereich ist auch eine Aufstellung aller Kurse österreichweit samt der darauf folgenden Prüfung mit Prüfungsterminen/-fristen und Anmeldungsvoraussetzungen.
    Ebenfalls finden Sie alle Erlässe des BMVIT zum Thema Anrechnung von bereits absolvierten Ausbildungen auf unserer Homepage.
  • dem Konzessionsumfang entsprechende Abstellplätze
    Abstellplätze sind in Wien oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk an Wien erlaubt. Hier finden Sie eine übersichtliche Auflistung aller Verwaltungsbezirke Wien-Umgebung
  • EWR Staatsbürger oder langfristig aufenthaltsberechtigt
    - bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
    - bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.

Sämtliche der im Güterbeförderungsgesetz normierten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen und sind der gewerbeerteilenden Behörde (Magistratsabteilung 63) alle fünf Jahre ab Erteilung der Gewerbeberechtigung nachzuweisen.

Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Gewerbeberechtigung gelten – ausgenommen ist lediglich die Erbringung des Befähigungsnachweises

Die elektronische Abwicklung von Gewerbeangelegenheiten ist für alle Gewerbetreibenden möglich − auch für das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe (grenzüberschreitend oder innerstaatlich).

Hier finden Sie den Link zur Gewerbeanmeldung − Ansuchen.

Fragen & Kontakt

Weitere Informationen/Meldungen/Formulare zur elektronischen Abwicklung von Gewerbeangelegenheiten finden Sie auf der Homepage der MA 63.

Haben Sie Fragen? Das Team der Fachgruppe hilft Ihnen gerne weiter.