Änderung der Lenkprotokollverpflichtung
Seit 1.1.2025 beträgt die Mitführpflicht der Lenkprotokolle beträgt nun 56 Tage anstatt bisher 28 Tage.
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Lenkprotokollverordnung
Pflichten der Lenkerin/des Lenkers § 4.(1) Die Lenkerinnen und Lenker haben an Tagen, an denen sie ein Kraftfahrzeug lenken, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, laufend Eintragungen in das Lenkprotokoll vorzunehmen und die Lenkprotokolle der letzten 56 Kalendertage mit sich zu führen. Diese Protokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen. Eine Verwendung verschiedener Lenkprotokolle an einem Tag ist nicht zulässig. Zulässig ist hingegen die Zusammenfassung der Lenkprotokolle einer Woche in einem Dokument. Dabei reicht eine einzige Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers für diesen Zeitraum.
Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:
Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind.