Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers oder einer Lenkerin (Autoverleih)
Informationen für Verleiher:innen
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Voraussetzung zur Erlangung der Gewerbeberechtigung
Bei dem Gewerbe handelt es sich um ein freies Gewerbe, das unter dem Sammelgewerbewortlaut „Vermietung von beweglichen Sachen
ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ angemeldet wird.
Einzelunternehmer:innen
- Staatsangehörigkeit Österreich, EWR-Vertragsstaaten, Schweiz oder andere Drittstaaten, sofern eine Aufenthaltsberechtigung vorliegt
- Eigenberechtigung (Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Kein Gewerbeausschließungsgrund (z. B. finanzstrafrechtliche oder gerichtliche Verurteilung)
Juristische Personen
- Eintragung im Firmenbuch oder in das zentrale Vereinsregister
- Keine Gewerbeausschließungsgründe
Gewerberechtlicher Geschäftsführer:in (bei juristischen Personen)
- Staatsangehörigkeit Österreich, Schweiz, andere Drittstaaten mit Aufenthaltsberechtigung
- Wohnsitz im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat
- Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
- Keine Gewerbeausschließungsgründe
Vorzulegende Urkunden
- Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
- Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaaten
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grad
- Erklärung, dass kein Gewerbeausschließungsgrund vorliegt
Das Gewerbe kann ab Beginn der Anmeldung beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt oder der Wirtschaftskammer Wien sofort ausgeübt werden.
Für die Anmeldung bei der Zulassungsstelle gilt die Verwendungsbestimmung 22 (gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers).
Die für die Anmeldung bei der Zulassungsstelle erforderliche Bestätigung (gemäß § 37 Abs. 2 lit. c Kraftfahrzeuggesetz) wird nach Übermittlung eines GISA-Auszuges und der Fahrzeugdaten (Type, Fahrgestell-Nr., Baujahr) von der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW (E-Mail: taxi@wkw.at) ausgestellt.
KP-Kennzeichen für Kleintransporteure
Mit Verordnung der Landespolizeidirektion Wien sind für Fahrzeuge,
die im Rahmen des Gewerbes „Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ an Kleintransporteure für die gewerbliche Güterbeförderung vermietet werden, „KP-Kennzeichen“ (W …. KP, „Kleintransport-provisorisch“) auszugeben.
Damit dieses Kennzeichen auf der Fachgrupppenbestätigung vermerkt werden kann, ist bei der Anforderung der Fachgruppenbestätigung der Zusatz „Vermietung an Kleintransporteure / KP-Kennzeichen“ erforderlich.