Neuerungen 2024
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Welche Neuerungen 2024 für Unternehmen mit sich bringt

Der Jahreswechsel bringt traditionell viele gesetzliche und steuerliche Änderungen mit sich. Doch heuer sind diese umfassender als gewöhnlich.

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Aktualisiert am 14.09.2024

Lange wurde sie gefordert und viel diskutiert und seit 1. Jänner 2024 gibt es sie wirklich - die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG). Eine neue Gesellschaftsform, die eine Mischform aus Aktiengesellschaft (AG) und GmbH darstellt und mit erleichterten Formvorschriften punktet. Damit wird ihre Gründung relativ einfach. Etwa beträgt das benötigte Mindeststammkapital 10.000 Euro und eine Beteiligung von Mitarbeitern oder anderen Geldgebern am Unternehmen ist unkompliziert machbar - vorausgesetzt dies ist vorab im Gesellschaftsvertrag festgehalten und geregelt. So können Unternehmenswert-Anteile (bis 24,99 Prozent des Stammkapitals) ausgeben werden, ohne den Geldgebern ein Stimmrecht bei der Gesellschafterversammlung einzuräumen. Eine Ausfallshaftung und Nachschusspflicht haben diese nicht, sehr wohl steht ihnen eine Teilhabe am Gewinn und am Liquidationserlös zu. Ab einer bestimmten Größe der FlexKapG muss allerdings ein Aufsichtsrat bestellt werden.

Begünstigte Mitarbeiterbeteiligungfür Start-Ups

Doch nicht nur für die FlexKapG, sondern generell für Start-Ups und junge Unternehmen ist mit dem Jahreswechsel eine Beteiligung gerade von Mitarbeitern einfacher geworden. Dafür wurden abgabenrechtliche Begünstigungen geschaffen, die eine Beitragspflicht für die Beteiligungen dieser Mitarbeiter erst dann vorsehen, wenn die Unternehmensanteile tatsächlich veräußert werden oder sich die Umstände insgesamt verändern (z.B. der Austritt des Mitarbeiters aus dem Unternehmen). Das Ziel dahinter ist eine Attraktivierung von Unternehmensgründungem wie auch bessere Möglichkeiten zur Bindung von Beschäftigten an ein junges Unternehmen.

Gewerbelimitation als Scheckkarte

Mit 2024 wurden die Gewerbelegitimationen neugestaltet und die bisherige Papierform musste einer zeitgemäßeren Variante weichen. Denn nun werden diese Nachweise im Scheckkartenformat ausgestellt, was eine größere Fälschungssicherheit mit sich bringt und ein Mitführen - wie in vielen Branchen gefordert - einfacher macht.

Gebührenfreie Meisterprüfung

Gute Nachrichten gibt es auch für all jene, die noch vor dem Ablegen der Meisterprüfung stehen. Denn für die Meister- und Befähigungsprüfungen fallen seit heuer weder beim Erst- noch beim Zweitantritt Gebühren an. Dies gilt auch rückwirkend: Prüfungsgebühren, die ab dem 1. Juli 2023 entrichtet wurden, werden refundiert. Die betreffenden Kandidaten werden diesbezüglich - voraussichtlich ab Mitte Jänner 2024 - aktiv von der Wirtschaftskammer kontaktiert und informiert, wie sie den Antrag auf Rückerstattung stellen können.

Informationspflicht

Erweitert wurde mit Jahresbeginn die Verpflichtung von Dienstgebern, Teilzeitbeschäftigte über freiwerdende Stellen im Unternehmen zu informieren. Denn diese Informationspflicht gilt nun auch, wenn neue Arbeitsplätze im Betrieb geschaffen werden. Bei Nichteinhaltung droht eine Verwaltungsstrafe wie auch ein Schadenersatzanspruch seitens des Dienstnehmers.

Zuverdienstgrenzen

Neue Maximalhöhen gelten sowohl für Pensionisten als auch für Bezieher bestimmter Kinderbetreuungsgeld-Varianten, die neben ihren Bezügen erwerbstätig sind. Im Falle des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und der pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Beihilfe wird der Zuverdienst-Grenzbetrag angehoben und beträgt nun jährlich 8100 Euro (anstatt wie bisher 7800 Euro). Pensionisten wiederum müssen nun nur für jenen Teil des Zuverdienstes Pensionsbeiträge leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt - 2024 sind das 1036,88 Euro. Hier springt der Bund ein und damit entfällt ein Teil der PV-Beiträge. Eine Regelung, die vorerst nur für die nächsten zwei Jahre gilt. Wer über das Regelpensionsalter hinaus weiterarbeitet, wird zudem mit einem höheren Pensionszuschlag von jährlich 5,1 Prozent (anstatt 4,2 Prozent) belohnt. Dieser Bonus kann jedoch für maximal drei Kalenderjahre geltend gemacht werden.

Pensionsantritt und Altersteilzeit

Wichtige Änderungen gibt es zudem hinsichtlich der geblockten Altersteilzeit, denn die Aufwandsabgeltung für Dienstgeber wird stufenweise verringert und entfällt komplett für Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 2029 zu laufen beginnen. Die neue gesetzliche Regelung bringt außerdem mehr Flexibilität in der Gestaltung der Altersteilzeit, etwa hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung im Verhältnis zur Normalarbeitszeit in den Durchrechnungszeiträumen. Angehoben wird das gesetzliche Frauenpensionsalters (derzeit 60 Jahre) und schrittweise an das der Männer (65 Jahre) herangeführt. In Folge werden auch die Stichtage für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Korridorpension) angepasst.

Steuern

Auch diesbezüglich gab es natürlich Änderungen - wie zu jedem Jahreswechsel. Mit 1. Jänner 2024 änderte sich eher mehr als sonst üblich. Die Körperschaftssteuer (KÖst) etwa wurde von 24 Prozent auf 23 Prozent gesenkt. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags für Unternehmer ist im neuen Jahr von 30.000 Euro auf 33.000 Euro gestiegen. Als Ausgleich für die „kalte Progression” wurden die Tarifstufen bei der Einkommensteuer angehoben und der Tarifsatz der vierten Stufe sank von 41 Prozent auf 40 Prozent.

Abgaben und Beiträge

Gestiegen ist die Dienstgeberabgabe bei einer geringfügigen Beschäftigung von mehreren Personen. Diese klettert von 16,4 auf 19,4 Prozent. Mehr Kosten verursacht mit dem Jahreswechsel auch die CO2-Abgabe, die sich von 32,5 Euro auf 45 Euro pro Tonne CO2 erhöht hat. Gesunken ist dagegen der Arbeitslosenversicherungsbeitrag - von 6,0 auf 5,9 Prozent. Die GIS-Gebühr gehört nun auch der Vergangenheit an und wurde durch den ORF-Beitrag ersetzt. Abgabepflichtig werden Haushalte und kommunalsteuerpflichtige Unternehmen. Wer jedoch an seiner abgabepflichtigen Betriebsstätte seinen Hauptwohnsitz hat, zahlt nur einmal. Dies muss gegebenenfalls dem ORF-Beitrags -Service separat gemeldet werden. Die Vorschreibungen für den ORF-Beitrag werden erstmals Ende April 2024 versendet.

Bauordungsnovelle

Doch nicht nur für Unternehmen, auch was die Gestaltung der Stadt betrifft, brachte 2024 etliche Neuerungen. Denn Wiens Bauordnung wurde überarbeitet und beinhaltet neue Vorschriften sowohl für den Neu- als auch den Umbau von Gebäuden. Ein Großteil der Novelle trat bereits Mitte Dezember in Kraft. Klarer Fokus der Bauordnungsnovelle liegt auf Dekarbonisierung und dem Schutz von Altbauten. So wird etwa der Umstieg auf erneuerbare Energiequellen erleichtert und Bodenversiegelung zurückgedrängt - beispielsweise müssen bei Errichtung von Outdoor-Parkplätzen verpflichtend Bäume gepflanzt werden. Was die Entscheidung hinsichtlich Abriss oder Sanierung von Altbauten betrifft, bestellt in Zukunft die Behörde die Gutachter und nicht wie bisher der Antragsteller. Strenger wird die Regelung nun auch für Kurzzeit-Vermietungen von Wohnraum à la Airbnb. Diese wird auf höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Ab 1. Juli 2024 braucht es für einen längeren Vermietungszeitraum eine spezielle Ausnahmegenehmigung.

Cybersicherheits-Richtlinie NIS2

Ein wenig Zeit zur Umsetzung bleibt noch hinsichtlich der Cybersicherheits-Richtlinie „NIS2” (kurz für Netz- und Informationssysteme). Denn diese regelt ab (voraussichtlich) 18. Oktober 2024 Mindeststandards in der Cybersicherheit und Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen. Die derzeit geltenden Regelungen („NIS”) betreffen vorwiegend Unternehmen der kritischen Infrastruktur und Anbieter digitaler Dienste. Mit „NIS2” wird dies auf einen weit größeren Teil der Wirtschaft ausgeweitet.