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Mitarbeiter beschäftigen am 8. Dezember

Handelsbetriebe, die am 8. Dezember (Feiertag Mariä Empfängnis) ihr Geschäft offenhalten, dürfen an diesem Tag Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge im Warenverkauf, in der Kundenberatung und - betreuung und in allen Tätigkeiten, die damit in Zusammenhang stehen, beschäftigen.

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Aktualisiert am 27.10.2023

Aufforderung zur Arbeitsleistung bis 10. November

Voraussetzung ist, dass die Betriebe die betrof­fenen Mitarbeiter bis spätestens Freitag, 10. No­vember 2023, über den geplanten Einsatz am 8. Dezember informieren. Danach hat jeder das Recht, binnen einer Woche nach Erhalt der Auf­forderung zur Arbeitsleistung die Beschäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Wer dies tut, darf deswegen nicht benachteiligt werden.

Dauer der Beschäftigung

Arbeitnehmer können am 8. Dezember zur Arbeitsleistung von 10 Uhr bis 18 Uhr und darüber hinaus zu Vor- und Abschlussarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß herangezogen werden.

Entlohnung

Die am 8. Dezember geleisteten Arbeitsstunden müssen zusätzlich mit dem Normalstundensatz bezahlt werden. Arbeitet der Arbeitnehmer mehr als die normalerweise für diesen Wochentag vorgesehene Arbeitszeit, sind das Überstunden und mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten (weil Feiertag). Für Lehrlinge, die am 8. Dezember arbeiten, ist die Berechnungsgrundlage nach dem Entgeltsystem Neu der Stundensatz der Beschäftigungsgruppe C, Stufe 1. Aktuell sind das 1945 Euro brutto (2023). Daraus ergibt sich ein Brutto-Stundensatz von 11,67 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde (= 1945 Euro : 38,5 Std : 4,33).

Freizeitausgleich

Zusätzlich ist für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung Freizeit zu gewähren, die auf die wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers anzurechnen ist. Für bis zu vier Stunden Arbeit am 8. Dezember gibt es vier Stunden bezahlte Freizeit. Für mehr als vier Stunden Arbeit gibt es acht Stunden bezahlte Freizeit.

Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte

Wann der Arbeitnehmer diese Freizeit verbraucht, ist einvernehmlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie unter Bedachtnahme auf persönliche Interessen des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Der Verbrauch muss dann bis 31. März des Folgejahres erfolgen - unter Fortzahlung des Entgelts. Eine Abgeltung der Freizeit in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis unzulässig.

Beschäftigung auf ständigen Märkten

Für die Beschäftigung von Mitarbeitern auf ständigen Märkten gibt es eine kollektivvertragliche Regelung. Sie erlaubt die Beschäftigung am 8. Dezember von 10 Uhr bis 18 Uhr.