Lohnpfändung: Was Arbeitgeber zu tun haben
Bei Einlangen einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner und muss einigen Pflichten nachkommen.
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Bei einer Lohnpfändung wird das Entgelt des Mitarbeiters vom Gläubiger (z.B. Kreditinstitut) aufgrund einer Zwangsvollstreckung beansprucht. Der Arbeitgeber ist dabei, ab Einlangen eines Zahlungsverbotes, verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln und den pfändbaren Betrag solange an den oder die Gläubiger zu überweisen, bis die Schuld des Arbeitnehmers getilgt ist.
Tag der Zustellung essenziell
Der Tag der Zustellung des Zahlungsverbotes ist von besonderer Bedeutung: Dieser ist ausschlaggebend für den Rang des Pfandrechtes. Für den außergewöhnlichen Fall, dass mehrere Zahlungsverbote am selben Tag einlangen, haben alle Pfandrechte den selben Rang und sind gleichzeitig zu bedienen. Wenn das gepfändete Arbeitseinkommen nicht ausreicht, um alle Forderungen zu tilgen, sind die Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu tilgen.
Drittschuldnererklärung abgeben
Um dem betreibenden Gläubiger einen Einblick in die dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltforderungen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Zahlungsverbotes eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Diese enthält Angaben über den Umfang des Entgeltsanspruchs und eventuell bestehender Vorexekutionen. Für die Drittschuldnererklärung gibt es ein amtliches Formular, das auf der Homepage des Justizministeriums unter www.justiz.gv.at zum Download oder zur elektronischen Eingabe zur Verfügung steht.
Auch, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers das Existenzminimum nicht erreicht, das Dienstverhältnis nicht mehr besteht oder diverse vorrangige Pfändungen vorgemerkt sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
Wann der Arbeitgeber haftet
Wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht entsprechend nachkommt, haftet er dem betreibenden Gläubiger für jenen Schaden, der aus einer schuldhaften Nichtabgabe oder verspäteten Abgabe der Drittschuldnererklärung sowie einer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung der Fragen entsteht. Seit der Exekutionsrechtsnovelle 2021 kann auch ein bestellter Verwalter mit dem Arbeitgeber als Drittschuldner Kontakt aufnehmen und diesen zur Abgabe der Drittschuldnererklärung auffordern.
- Ranganmerkung
Der Tag der Zustellung ist ausschlaggebend für den Rang
- Feststellung von Unterhaltspflichten
Unterhaltspflichten spielen vor allem bei der Berechnung des Existenzminimums eine Rolle. Der Arbeitgeber darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben seines Arbeitnehmers verlassen.
- Abgabe der Drittschuldnererklärung
Diese ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung abzugeben und dem Gericht sowie dem betreibenden Gläubiger bzw. Verwalter zu übermitteln.
- Berechnung des Existenzminimums
Die konkrete Berechnung ist jeweils abhängig von der Art der Exekution. Man unterscheidet zwischen der gewöhnlichen Pfändung und einer Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsleistungen.
- Einbehaltung und Überweisung des pfändbaren Lohns
Der errechnete pfändbare Betrag ist einzubehalten und unter Berücksichtigung der vierwöchigen Sperrfrist an den rangersten betreibenden Gläubiger zu überweisen.
- Verständigung vom Bezugsende
Der Arbeitgeber hat auch innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Dienstverhältnis beendet wurde, den Gläubiger vom Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen.