Gültigkeit von Gutscheinen
Wie lange Gutscheine gültig sein müssen und was Betriebe beim Ausstellen und Einlösen von Gutscheinen beachten sollten.
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Gutscheine in den unterschiedlichsten Formen erfreuen sich bei Kunden immer größerer Beliebtheit. Gerade zu Weihnachten ist der Gutschein eine beliebte Geschenkform. Dabei gilt, dass Gutscheine ohne Befristung 30 Jahre gelten (allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist). Um den Einlösungszeitraum überschaubar zu halten, sollten die ausgestellten Gutscheine von Unternehmen im Regelfall befristet werden. In welchem Umfang jedoch eine Befristung zulässig ist, hängt von der Art des Gutscheines und den Umständen des Einzelfalls ab. Ausdrückliche gesetzliche Regelungen gibt es nicht.
Gratisgutscheine
Gutscheine, die vom Unternehmer unentgeltlich, also ohne direkte finanzielle Gegenleistung ausgegeben werden, dürfen auch mit kurzen Zeiträumen befristet werden (freie Gestaltungsmöglichkeit des Unternehmers).
Beispiele
- Rabattgutscheine, die beim Kauf einer bestimmten Ware zu einem Preisnachlass berechtigen.
- Gratisgutscheine, die auf einen bestimmten Eurobetrag lauten, der bei einem folgenden Einkauf vom Kaufpreis abgezogen wird.
- Gutscheine für einen Gratiskaffee im Restaurant eines Möbelhauses.
- Gutschein für eine Pflegebehandlung bei einem Friseur.
- Gutschein für das erste Service eines Fahrrades (der gratis beim Fahrradkauf ausgegebenwird).
Wie sonst auch, darf weder die Gestaltung noch die Praktik bei derartigen Gratisgutscheinen irreführend sein, sonst könnte das Folgen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben.
Entgeltliche Gutscheine
Auch entgeltliche Gutscheine dürfen befristet werden. Anders als bei den Gratisgutscheinen darf die Gültigkeitsdauer jedoch ein gewisses Maß nicht unterschreiten. Unter einer vertraglichen Befristung ist eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren auf einen kürzeren Zeitraum zu verstehen. Die Frage, welche Befristung rechtlich zulässig vereinbart werden kann, lässt sich nicht einfach und pauschal beantworten.
Grund für Verkürzung der Gültigkeit
Ein entgeltlicher Gutschein, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblätter eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren oder weniger hat und nicht individuell vereinbart wurde, wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) als unzulässig angesehen. Dies liegt daran, dass der Gutscheinaussteller ohne guten Grund profitieren würde, wenn der Gutschein nicht innerhalb dieser drei Jahre eingelöst wird. Wenn dennoch eine kürzere Gültigkeitsdauer vereinbart wurde, muss man abwägen, ob die Interessen des Ausstellers oder des Gutscheineinlösers wichtiger sind. Je kürzer die vereinbarte Gültigkeitsdauer ist, desto besser muss der Grund des Ausstellers sein. Technische Gründe oder Sicherheitsaspekte rechtfertigen keine Gültigkeitsdauer von drei Jahren.
Vereinbarung in AGB
Eine Vereinbarung in den AGB, die eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab Ausstellungsdatum vorsieht, gefolgt von der Möglichkeit, den abgelaufenen Gutschein innerhalb von drei Jahren entweder in einen neuen, ein Jahr gültigen Gutschein umzutauschen oder eine Rückerstattung des Gutscheinbetrags zu erhalten, wurde als zulässig angesehen. Insgesamt ergibt sich dadurch eine Frist von maximal 5 Jahren (1+3+1), innerhalb derer die Leistung mit dem Gutschein beansprucht werden kann. Die Möglichkeit, zwischen Rückerstattung und Umtausch zu wählen, ist ein wichtiger Faktor für die Zulässigkeit der Gültigkeitsdauer in dieser Entscheidung. Der Vertragspartner kann entscheiden, wie er den Gutschein nach Ablauf nutzen möchte.
Wert von Leistungsgutscheinen
Entgeltliche Gutscheine können auch eine bestimmte Sache oder eine bestimmte Leistung verbriefen (z.B. Gutschein für eine Übernachtung im Hotel oder Gutschein für eine Massage). Achtung, hier kann eine allfällige Preiserhöhung zwischen Ausstellung und Einlösung des Gutscheins nicht eingefordert werden. Die auf dem Gutschein beschriebene Leistung ist somit unabhängig vom aktuellen Preis zu erbringen. Tipp: Bei der Ausstellung von Leistungsgutscheinen sollte somit immer auch der Wert auf dem Gutschein angegeben werden um eine später eingetretene Preiserhöhung einfordern zu können (z.B. Gutschein für eine Massage im Wert von 80 Euro).
Umtausch-Gutscheine
Häufig nehmen Händler aus Kulanz mängelfreie Ware zurück und stellen einen Gutschein in Höhe des Kaufpreises aus. Die Zulässigkeit der Gültigkeitsdauer von Umtauschgutscheinen ist im Grunde genommen nicht anders als bei anderen entgeltlichen Wertgutscheinen. Dies gilt zumindest aus Sicht einiger Verbraucherschutzgruppen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Kunde ursprünglich für die Ware bezahlt hat und der Unternehmer profitieren würde, wenn er die Ware ohne Ersatz zurücknimmt. In solchen Fällen kann die Gültigkeitsdauer möglicherweise individuell ausgehandelt werden.