Gewerberecht nach Todesfall
Die gewerberechtlichen Konsequenzen, die sich aus dem Tod eines Unternehmers ergeben, hängen ab von der Rechtsform seines Betriebs.
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Wenn ein Unternehmer stirbt, hat das auch Konsequenzen für seinen Betrieb. Hier werden die gewerberechtlichen Auswirkungen besprochen.
Einzelunternehmen
- Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
Das Recht, ein Gewerbe auszuüben, erlischt bei Einzelunternehmen mit dem Tod des Gewerbeinhabers, die Gewerbeberechtigung kann nicht übertragen werden. Es entsteht aber per Gesetz ein Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft. Der Verlassenschaftsvertreter muss den Fortbetrieb des Betriebes ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Können die Fortbetriebsberechtigten den zur Gewerbeausübung vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, müssen sie einen Antrag auf Nachsicht von der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers an die Bezirksverwaltungsbehörde stellen. Diese kann die Nachsicht dann erteilen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen verbunden sind. Ansonsten muss ein geeigneter gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Befähigungsnachweis bestellt werden. Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet z.B. beim Ende der Verlassenschaftsabhandlung durch Übergabe der Verlassenschaft in den rechtlichen Besitz der Erben (Einantwortung).
- Fortbetriebsrecht der Angehörigen
Mit dem Ende des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft beginnt dasjenige der Angehörigen: Ehegatten/eingetragene Partner, (Wahl-) Kinder, Enkel und Urenkel. Voraussetzung ist, dass die Verwandten gesetzliche bzw. testamentarische Erben oder Vermächtnisnehmer sind respektive das Unternehmen aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall erhalten. Fortführende Angehörige müssen alle persönlichen Voraussetzungen - insbesondere den Befähigungsnachweis - für die Ausübung des Gewerbes erfüllen. Ansonsten ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Behörde kann davon absehen, wenn mit der Ausübung dieses Gewerbes keine Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Kinder können den Betrieb nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres fortführen, danach müssen sie eine eigene Gewerbeberechtigung erlangen.
- Anzeige der Fortführung bei der Behörde
Will ein Angehöriger den Betrieb des Verstorbenen fortführen, muss er das ohne unnötigen Aufschub nach der Einantwortung bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. Gewerbeabteilung des Magistrats anzeigen. Erfolgt keine Anzeige, entsteht dennoch ein Fortbetriebsrecht mit der Wirkung, dass die Fortbetriebsberechtigten auch gewerblich sozialversichert sind (Kosten beachten). Nur wenn binnen eines Monats nach Entstehen des Fort[1]betriebsrechts darauf verzichtet wird, gilt es als gar nicht entstanden. Bei Minderjährigen muss das Gericht diesem Verzicht zustimmen.
Offene Gesellschaft (OG)
Stirbt ein Gesellschafter, kann das Gewerbe bis zum Ende des Verlassenschaftsverfahrens oder zum Ausscheiden der Verlassenschaft aus der Gesellschaft fortgeführt werden. Wurde im Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungs-, Eintritts- oder Übernahmsklausel vereinbart, löst sich die Gesellschaft auf und tritt ins Liquidationsstadium.
- Zwei Gesellschafter
Gibt es eine Übernahmeklausel und waren an der Gesellschaft nur zwei Gesellschafter beteiligt, führt der überlebende Gesellschafter das Unternehmen als Einzelunternehmen weiter. Die Gewerbeberechtigung geht von Gesetzes wegen auf ihn über. Er muss allerdings der Gewerbebehörde binnen sechs Monaten die Weiterführung bzw. Übernahme des Unternehmens anzeigen, ansonsten endet die Gewerbeberechtigung. Verfügt der überlebende Gesellschafter - jetzt Einzelunternehmer - nicht über die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes, muss er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.
- Mehrere Gesellschafter
Gibt es mehr als zwei Gesellschafter und einer davon verstirbt, bleibt die Gewerbeberechtigung davon unberührt.
Kommanditgesellschaft (KG)
Stirbt der Komplementär einer Kommanditgesellschaft, ergeben sich dieselben Folgen wie bei einer Offenen Gesellschaft. Auch wenn der Kommanditist verstirbt, wird die Gesellschaft nicht automatisch aufgelöst. Der Kommanditanteil ist an sich vererblich, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag Gegenteiliges vereinbart wurde. Bleibt nach dem Tod des Kommanditisten nur ein Gesellschafter übrig, gilt zum Fortführungsrecht dieselbe Regelung wie bei der OG.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Anteile einer GmbH sind vererblich. Der Tod des Gesellschafters bzw. eines der Gesellschafter hat keine Auswirkungen auf die Gewerbeberechtigung der Gesellschaft.
Das gilt für alle Gesellschaftsformen
War der Verstorbene auch gewerberechtlicher Geschäftsführer, ist binnen sechs Monaten ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen