Einarbeiten für längere Freizeit rund um Weihnachten und Jahreswechsel
Die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel bieten wie jedes Jahr auch heuer die Möglichkeit, zwischen die Feiertage fallende Arbeitstage vorab einzuarbeiten, um so den Mitarbeitern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen.
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Dabei kann die an den einzuarbeitenden Tagen ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden Wochen verteilt werden. Diese Zeit muss die Ausfallstage miteinschließen. Per Kollektivvertrag kann dieser Einarbeitungszeitraum verlängert werden.
Tägliche Normalarbeitszeit beim Einarbeiten
Die tägliche Normalarbeitszeit während des Einarbeitens darf folgendes Ausmaß nicht überschreiten:
- Zehn Stunden bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen,
- neun Stunden bei einem via KV verlängerten Einarbeitungszeitraum.
Das Einarbeiten bedeutet eine Umverteilung der Normalarbeitszeit. Die in den Wochen des Einarbeitens geleisteten zusätzlichen Stunden sind rechtlich daher anders verteilte Normalarbeitsstunden und keine Überstunden.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so wie heuer der 8. Dezember, gilt dieser Tag als Sonntag und nicht als Feiertag. Während des Einarbeitens kann der Beginn der Wochenendruhe von Samstag, 13 Uhr, auf spätestens Samstag, 18 Uhr, ausgedehnt werden.
Das Einarbeiten ist nur zulässig, wenn die Arbeitnehmer dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag haben. Einzeltage ohne Verbindung zu einem Feiertag einzuarbeiten, ist nicht zulässig.