Änderungen bei der Elternteilzeit
Die Umsetzung der EU-Work-Life-Balance-Richtlinie führte zu gesetzlichen Neuerungen in mehreren Bereichen.
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Eltern, die (seit 1. November 2023) dem Dienstgeber eine beabsichtigte Elternteilzeit melden, können diese bis zum achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen - für maximal sieben Jahre. Mit eingerechnet werden die Zeiten des Beschäftigungsverbots (Mutterschutz) und die Elternkarenzzeiten (beide Elternteile) für dasselbe Kind. Wenn das Kind erst nach Vollendung des siebenten Lebensjahres in die Schule eintritt, ist dieseZeit bis zum Höchstzeitraum von sieben Jahren wieder hinzuzurechnen.
Voraussetzung für Elternteilzeit
- Mind. dreijähriges ununterbrochenes Dienstverhältnis vor Antritt der Teilzeit,
- Betrieb beschäftigt mehr als 20 Dienstnehmer,
- Reduzierung der bisherigen Wochen-Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent,
- mindestens zwölf Stunden verbleibende Wochen-Arbeitszeit.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit. Diese kann aber dennoch vereinbart werden. Eine Ablehnung muss der Dienstgeber auf schriftliches Verlangen des Dienstnehmers schriftlich begründen.
Pflegefreistellung
Personen können nun auch dann zur Pflege naher Angehöriger (Kinder, Eltern, Ehegatten, eingetragener Partner) freigestellt werden, wenn sie nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Weiters ist eine Pflegefreistellung auch für Personen im gemeinsamen Haushalt möglich, die nicht nahe verwandt sind, aber aus medizinischen Gründen auf Unterstützung angewiesen sind. Die Ablehnung oder Verschiebung einer Pflegekarenz, Betreuungs- und Pflegeteilzeit durch den Dienstgeber muss dieser sachlich und schriftlich begründen.
Motivkündigungsschutz
Die Kündigung eines Dienstnehmers aufgrund einer beabsichtigten oder aufgeschobenen Karenz, Elternteilzeit oder Pflegefreistellung gilt als verbotene Motivkündigung und kann vom Dienstnehmer gerichtlich angefochten werden. Der Motivkündigungsschutz begünstigt den Dienstnehmer in der Beweislast - er muss im Gerichtsverfahren lediglich glaubhaft machen, dass ein verbotenes Motiv der Kündigung zugrunde lag. Neu ist, dass der Dienstgeber auf schriftliches Verlangen des Dienstnehmers (binnen fünf Kalendertagen ab Zugang der Kündigung) die Kündigung schriftlich begründen muss. Tut er das nicht, bleibt die Kündigung trotzdem rechtswirksam. Diese Regelung ermöglicht es dem Dienstnehmer aber, im Vorfeld die Erfolgschancen einer Kündigungsanfechtung abschätzen zu können.
Diskriminierungsschutz
Seit 1. November sind vom Gleichbehandlungsgesetz auch Elternkarenz, Elternteilzeit, Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen (Erkrankung oder Unfall erfordern unmittelbare Anwesenheit), Pflegefreistellung, Betreuungsteilzeit, Familienhospizkarenz, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit erfasst.
Diskriminierungen im Zusammenhang damit sind daher verboten.