Ursprungszeugnis – Ordner mit Beschriftung, Paragraf und Waage – Recht, Gesetz, Anwalt
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Das nichtpräferenzielle Ursprungszeugnis im Detail

Was ist ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis und wofür wird  es benötigt? Hier finden Sie Antworten auf diese Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

10.07.2024

Rechtliche Grundlage 

Der nichtpräferenzielle Ursprung dient Staaten weltweit als rechtliche Grundlage, um handels- oder ordnungspolitische Maßnahmen durchsetzen zu können. Deswegen wird der nichtpräferenzielle Ursprung auch oft „handelspolitischer Ursprung“ genannt. 

Der nichtpräferenzielle Ursprung gilt für alle Länder und für alle physischen Waren. Im Normalfall akzeptiert das Importland die Ursprungsermittlung nach den Regeln des Exportlandes. 

Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs 

Folgende Bestimmungen sind für die Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs von maßgeblicher Bedeutung:  

Wir unterscheiden zwei mögliche Wege, wie ein Warenursprung zustande kommen kann:  

  • Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets (beide Waren hätten den Ursprung "Österreich").
    • Beispiel 1: Eisenerz, dass in Österreich abgebaut wird 
    • Beispiel 2: Eier von in Österreich gehaltenen Hennen
  • Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden - wenn diese… 
    • …in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde UND 
    • …zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. 

Minimalbehandlungen verleihen keinesfalls einen nichtpräferenziellen Ursprung. Damit sind einfache Behandlungen gemeint, welche die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.  

Grundsätzlich ist eine Behandlung dann als einfach anzusehen, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch eigens hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind und wenn diese Fertigkeiten, Maschinen, Geräte oder Werkzeuge keinen Beitrag zu den wesentlichen Eigenschaften oder Merkmalen des Erzeugnisses leisten. 

Weiterführende Informationen zur Ursprungsbestimmung und auch Beispiele dazu finden Sie auf der Infoseite der WKO.   

Handelsware mit Ursprung in der EU  

Bei der Beantragung eines UZ sind immer Nachweise über die betreffenden Waren vorzulegen. Für Waren mit EU-Ursprung sind folgende Nachweise erforderlich:  

  • Im eigenen Betrieb des Antragstellers in Österreich hergestellt: 
    • Exportrechnung (= Ausgangsrechnung) UND 
    • Ggf. Stellungnahme zum Herstellungsprozess, um die Ursprungseigenschaft nachweisen zu können.  
  • Vom Antragsteller in der EU zugekauft: 
    • Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung/Ursprungsvermerk, wobei das Ursprungsland klar erkennbar und eindeutig der Ware zuordenbar sein muss ODER  
    • Lieferantenklärung nach Anhang 22-15 bis 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) ODER 
    • Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) ODER 
    • Einkaufsrechnung und eine formlose Ursprungserklärung 

Handelsware mit Ursprung in einem Drittland 

Bei der Beantragung eines UZ sind immer Nachweise über die betreffenden Waren vorzulegen. Für Waren mit Ursprung in einem Drittland sind folgende Nachweise erforderlich:  

  • Vom Antragsteller in der EU zugekauft: 
    • Einkaufsrechnung mit Ursprungsvermerk ODER 
    • Einkaufsrechnung und formlose Ursprungserklärung ODER 
    • Lieferantenklärung nach Anhang 22-15 bis 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und ein Handelsdokument ODER 
    • Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein).   
  • Vom Antragsteller selbst importiert: 
    • Verzollungsunterlagen und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) ODER 
    • Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) ODER 
    • Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein).  
  • Direktversand aus einem Drittland: 
    • Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) ODER 
    • Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein). 

Ausstellung von nichtpräferenziellen Ursprungszeugnissen  

Ausgestellt werden nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse in Österreich von den Wirtschaftskammern der Bundesländer. Diese Ausstellung erfolgt im sog. übertragenen Wirkungsbereich für das Bundesministerium für Finanzen (= BMF). Aus diesem Grund sind hierbei gewisse Richtlinien zu beachten, welche durch das BMF festgelegt werden.  

Infos zur Beantragung von nichtpräferenziellen Ursprungszeugnissen