Mehrere Personen blicken auf transparentes Board auf dem bunte Post-its kleben, eine Person beschriftet Post-it
© wavebreak3 | stock.adobe.com

Liebhaberei: Änderungen

Lesedauer: 1 Minute

24.07.2024

Um den überproportional gestiegen Preisen im Bereich der Vermietung Rechnung zu tragen, wurde eine Anpassung der Zeiträume, innerhalb derer ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss, notwendig. Damit soll verhindert werden, dass Vermietungen nur aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr als steuerliche Einkunftsquelle anerkannt werden. Der allgemeinen Kostensteigerung wird daher durch eine Änderung des „absehbaren Zeitraums“ im Rahmen der Prognoserechnung begegnet.

Diese Zeiträume wurden sowohl bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung („große Vermietung“) als auch bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) um jeweils fünf Jahre verlängert.

Bei der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden gilt nunmehr ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. maximal 33 Jahren ab dem erstmaligen

Anfallen von Aufwendungen. Dies gilt für Gebäudeüberlassungen, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. 12. 2023 beginnt. Bei der kleinen Vermietung gelten als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. maximal 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dies ist auf Betätigungen anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. 12. 2023 beginnt.

Weitere interessante Artikel