Sekundärrohstoffhandel

Berechtigungsumfang des Sekundärrohstoffhandels

Was darf der Sekundärrohstoffhandel? Gewerberechtliche Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit

Lesedauer: 3 Minuten

11.03.2023

Der Bereich Sekundärrohstoffhandel, Recycling und Entsorgung ist dem Bundesgremium und den Landesgremien des Maschinen- und Technologiehandels zugeordnet. 

Es kommen nun­mehr sehr viele Fragen von Mitgliedern und potentiellen Mitgliedern, welche Tätigkeiten vom Sekundärrohstoffhandel, Recycling und Entsorgung durchgeführt werden können. Nach­stehende Zeilen sollen dazu dienen, Sie dabei in Ihrer Einschätzung zu unterstützen.

Abgrenzung des Sekundärrohstoffhandels zu anderen Tätigkeitsbereichen

Grundsätzlich ist der Bereich Sekundärrohstoffhandel, Recycling und Entsorgung im Maschinen- und Technologiehandel ein freies Gewerbe, d. h. es ist kein gesonderter Befähigungs­nach­weis notwendig, um dieses Gewerbe auszuüben.

Die Aufbereitung z. B. von Eisenschrotten, NE-Metallen, Altpapier, Altkunststoffen, Alt­holz, Alttextilien, Altglas zur Wiederzuführung der Wertstoffe in den Pro­duktions­kreislauf ist ein typisches Tätigkeitsfeld für den Berufszweig der Sekundär­rohstoff­händler, welches diese neben ihrer Handelstätigkeit immer wieder ausüben.

Dafür ist ein Gewerbeschein notwendig (Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementier­ten Handelsgewerbe und Handelsagent) sowie zusätzlich für die Sammlung/Behandlung von Abfällen eine Erlaubnis gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG). Nähere Bestimmungen zur Erteilung der Erlaubnis legt dann § 25a AWG fest.

Berechtigungsnachweise zur Ausübung der Tätigkeit

Ein Teil der Voraussetzungen für diese Erlaubnis (§ 24a AWG) ist der Nachweis der fach­lichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Eine Möglichkeit des Nachweises ist die Teilnahme an einer Ausbildung (z. B. Kurs für nicht gefährliche Abfälle bzw. Kurs für ge­fähr­liche Abfälle) und Absolvierung einer Prüfung.

Weitere Möglichkeiten wären der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung oder der Abschluss einer einschlägigen Schule bzw. eines Studiums. Das wird teilweise in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. 

Weiters ist der Nachweis zumindest eines genehmigten Lagers für gefährliche Abfälle er­forderlich; Zusätzlich ist auch ein Nachweis der Verlässlichkeit erforderlich, dass die bean­tragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausgeübt werden wird (Details dazu siehe § 24a Abs. 3 bzw. § 25a Abs. 2 AWG).

Zuständige örtliche Behörde für die Er­tei­lung der Erlaubnis ist der Landeshauptmann. Nähere Auskünfte erteilt die zustän­dige Be­hörde. Zur Antragstellung und Einreichung einer Abfallsammel- bzw. -behandlungsanlage helfen die Experten der Landeskammern gerne weiter.

Der Betrieb benötigt in weiterer Folge (wenn juristische Person wie z. B. GmbH) eine verantwortliche Person (§ 26 Abs. 6 AWG) bzw. einen abfallrechtlichen Geschäftsführer, wenn juristische Person Sammlung/Behandlung von gefährlichen Abfällen durchführt.

Freien Gewerben stehen einfache Tätigkeiten zu (§ 32 Abs. 1 Z 11 GewO), in diesem Fall z. B. das Zerlegen, Zuschneiden, Sortieren, "Verkaufsfertigmachen". Statisch relevante Tätigkeiten gelten nicht als "einfach".


Beispiel:
Ist ein großer Kessel abzubauen und damit „statisch“ relevant, dann bedarf der Abbau dieses Kessels einer eigenen Gewerbeberechtigung. Liegt dieser Kessel bereits am Boden, dann kann der Sekundärrohstoffhandel diesen mit welchem Werkzeug auch immer bearbeiten, um die Produkte z. B. transportfähig zu machen.


Dort, wo in die Statik eines Objekts eingegriffen wird, ist eine entsprechende Gewerbe­berechtigung (z. B. Baumeister, Metalltechniker etc.) erforderlich.

Für über "einfache Tätigkeiten" hinausgehende Aufgaben kann ein Subunternehmen beauftragt werden, welches dann auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätig­keiten haftet.  

Sonderbestimmungen zur Ausübung der Tätigkeit 

Gemäß § 32 Abs. 1a der Gewerbeordnung besteht die Möglichkeit, in andere freie Gewerbe im Ausmaß von 30 % eines Jahresumsatzes "hineinzuarbeiten".

Bei reglementiertem Ge­werbe kann bis zu 15 % des jeweiligen Auftrags "hineingearbeitet" werden, allerdings muss man sich dann entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte bedienen, wenn dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist.   

Ein Kriterium der Einordnung als Sekundärrohstoffhändler könnte z. B. im Einkauf bzw. Verkauf (wo man ein Produkt verkauft, also Abfälle als Rohstoffe zurück in den Produk­tions­kreislauf führt und dafür Erlöse erzielt – z. B. Altpapier, Altmetall, Eisenschrott) liegen, d. h. man "handelt" somit. Dies steht im Gegensatz zum Entsorger, der für die Entsorgung bezahlt wird oder beim Abgeben ein Entgelt für die "Entsorgung" kassiert.  

Sobald mit Abfall gehandelt wird, ist eine § 24a-Genehmigung nachzuweisen (Ausnahme von der Erlaubnispflicht siehe § 24a Abs. 2 AWG 2002). Nähere Auskünfte erteilt die Be­hörde.

Gewerbeanmeldung als Sekundärrohstoffhändler

Die Anmeldung des Handelsgewerbes hat bei der zuständigen Ge­werbe­behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu erfolgen.

Nachdem dieses angemeldet wurde, erhalten Sie von Ihrer zuständigen Wirtschaftskammer­organisation einen Fragebogen zur Einreihung in Ihre Branche. Den Sekundärrohstoffhandel finden Sie im Bereich des Maschinen- und Technologiehandels.

Mit der Anmeldung zum Sekundärrohstoffhandel gilt auch der Handelskollektivvertrag – sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte mit den dort enthaltenen Regelungen.

Bei Rückfragen hilft das jeweilige Landesgremium des Maschinen- und Technologie­handels, Berufszweig Sekundärrohstoffhandel, Recycling und Entsorgung gerne weiter und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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