Verspätete Absonderung – was tun?
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Derzeit werden Absonderungsbescheide erst mehrere Tage nach einer positiven Testung zugestellt. Wir empfehlen folgende Vorgehensweise:
Erkrankte:
Sobald eine Person positiv auf Covid-19 getestet wurde, hat sich diese abzusondern. Oft wird diese Person per SMS über die Absonderung verständigt oder mittels Telefonat durch das Infektionsteam abgesondert.
- SMS: Ersuchen Sie Ihren Arbeitnehmer, einen Screenshot der SMS zu machen, mit welchem die Absonderung erfolgt ist
- Telefonat Infektionsteam: Ihr Arbeitnehmer sollte sich idealerweise aufschreiben, dass er tatsächlich mit dem Infektionsteam telefoniert hat (und nicht mit jemandem von der Gesundheitsnummer 1450, Hausarzt, etc.), mit welcher Person er was (klare Anordnung, zu Hause zu bleiben?) besprochen hat; Die Aufforderung zur Kontaktreduktion ist keine Absonderung!
Erfolgt keine Verständigung per SMS oder telefonisch durch das Infektionsteam (oder es wurde keine Gesprächsnotiz gemacht), empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
- Ihr Arbeitnehmer sendet ein E-Mail an das Infektionsteam (infektion@vorarlberg.at) und sucht um die Ausstellung einer „Amtsbestätigung“ an.
Sobald ein Arbeitnehmer Ihnen die positive Testung mitteilt, informieren Sie ihn über diese Vorgehensweise!
Als Dienstgeber stellen Sie den Vergütungsantrag bereits für den Zeitraum ab Vorliegen des positiven PCR-Testergebnisses und legen entweder den Screenshot der SMS, die Gesprächsnotiz über das Telefonat oder die Amtsbestätigung bei. Sollte die Amtsbestätigung noch nicht vorliegen, so legen Sie den Antrag bei und reichen Sie die Amtsbestätigung bei deren Vorliegen nach.
Kontaktpersonen im gemeinsamen Haushalt und sonstige Kontaktpersonen
Hier wird üblicherweise auf den Absonderungsbescheid abgestellt. Wenn dieser zu spät oder eventuell gar nicht ausgestellt wird, empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
- Ihr Arbeitnehmer sollte um Ausstellung einer „Amtsbestätigung“ beim Infektionsteam (infektion@vorarlberg.at) ansuchen. Es wird dann im Einzelfall geprüft, ob eine solche ausgestellt werden kann.
Solange keine behördliche Absonderung erfolgt ist, kann eine Kontaktperson grundsätzlich arbeiten. Dies sollte nur unter den größten Sicherheitsvorkehrungen erfolgen und nur dann, wenn eine Ansteckung anderer Arbeitnehmer ausgeschlossen werden kann (Einzelbüro etc.).
Wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeiten konnte (Ansteckung anderer kann nicht ausgeschlossen werden, da kein Einzelbüro vorhanden etc.), dann stellen Sie den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für jenen Zeitraum, welcher für die Absonderung notwendig gewesen wäre. Der genaue Vergütungszeitraum wird dann geprüft.
Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentgangs ist binnen drei Monaten ab Aufhebung der Quarantäne zu stellen. Den Link zum Antrag finden Sie hier: Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz (vorarlberg.at)
Ob tatsächlich aufgrund des Vorliegens einer SMS, Gesprächsnotiz oder Amtsbestätigung eine Vergütung des Verdienstentganges schon ab Vorliegen des positiven Testergebnisses erfolgt, wird dann im Einzelfall geprüft.