Kann der Arbeitnehmer auf eine Lohnerhöhung verzichten?
Ja und nein - unbedingt zu beachten ist der Zeitpunkt
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Zum Stichtag der Lohnerhöhung muss der Lohn bzw. Gehalt definitiv erhöht werden.
Allerdings ist es möglich, danach eine sogenannte „Verschlechterungsvereinbarung“ mit dem Mitarbeiter zu treffen.
Eine solche Verschlechterungsvereinbarung ist zulässig, solange nicht die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ansprüche (zB KV Mindestentgelt) unterschritten werden und keine widerrechtliche Drohung (§ 870 ABGB) vorliegt.
Eine widerrechtliche Drohung liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht, falls der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber gewünschten Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden ist. Eine Verschlechterungsvereinbarung kommt somit auch mit dem Druckmittel einer Änderungskündigung gültig zustande.
Generell gilt:
Einzelne Punkte des Arbeitsvertrages können jederzeit im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeändert werden. Ist der Arbeitnehmer mit den neuen Bedingungen einverstanden, wird nur dieser Punkt im alten Arbeitsvertrag schriftlich abgeändert.
Formulierungsvorschlag:
„Es wird vereinbart, dass das/der monatliche Bruttogehalt/Bruttolohn von Frau/Herr … ab 1.7.2024 von € … auf € … herabgesetzt wird. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass dadurch nicht der kollektivvertragliche Betrag unterschritten wird. Die übrigen Punkte des Arbeitsvertrags bleiben vollinhaltlich aufrecht.“
Ein neuer Arbeitsvertrag muss deshalb nicht ausgestellt werden. Es muss nur klar formuliert sein, ab wann die neue Bedingung gilt und welche alte Bestimmung außer Kraft tritt.
Zu beachten ist, dass eine derartige Vereinbarung nicht wirksam für die Vergangenheit abgegeben werden kann, sondern nur für die Zukunft gilt.